Betreff: 03 01UST Umsatzsteuer Reihengeschäft, Rechnungslegung, Bauleistungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren!
 
Das Umsatzsteuergesetz ändert sich sehr rasch und ständig.
Bitte beachten Sie (wir haben informiert) auf die geänderten Rechnungslegungsvorschriften ab 1.1.2003.
Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihre Rechnungswesenabteilung bereits bei der Rechnungsausstellung kontrolliert, ob
- die Rechnungslegungsformvorschriften erfüllt sind,
- bei Geschäfstfällen mit dem Binnenmarkt oder Drittland (Ausland) oder Kombinationen davon die korrekten umsatzsteuerlichen Regeln bereits bei Rechnungslegung bzw. (bei Lieferanten) bei Rechnungserhalt bei Ihnen auf deren Richtigkeit und vollständigkeit geprüft werden (Umsatzsteuer, Umsatzsteuersatz, Ort der Lieferung, Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit). Dies sollte wie erwähnt bereits bei Rechnungsausstellung von Ihnen oder sofort nach Eingangsrechnungserhalt durch Ihre Rechnungswesenabteilung erfolgen.
Anbei ein kleines Beispiel (siehe bitte auch Text meiner Schwester unten in diesem Mail).
Speziell bei Reihengeschäften kann es zu unliebsamen Überraschungen bei Prüfungen kommen.
Sollten Sie Fragen im Zusammenhang von Lieferungen/Leistungen im EU-Raum haben, wenden Sie sich bitte im Zweifelsfalle im konkreten Falle an uns.

Formvorschriften für Rechnungen ab 2003

   
 

Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes hat geänderte Formvorschriften für Rechnungen ab 1.1.2003 zur Folge. Die Intention des Gesetzgeber ist es, Steuerausfälle in Zukunft zu vermeiden bzw. „altbekannten“ Steuerbetrügen einen Riegel vorzuschieben – man denke nur an die Vorsteuerbetrugsgeschichten im Bereich des Bauwesens.

Wichtig ist, dass Sie ihre Ausgangsrechnungen den neuen Vorschriften rechtzeitig anpassen, sowie Eingangsrechnungen auf die notwendigen Rechnungsmerkmale prüfen, da ansonsten der Vorsteuerabzug verloren gehen kann.

Wie bisher müssen auch ab 1.1.2003 Rechnungen nachstehend aufgelistete Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  2. Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der Leistung;
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen;
  4. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und;
  6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag;

Ab 1.1. 2003 sind auf Rechnungen, die einen Betrag von EUR 150,-- (brutto) übersteigen zwingend zusätzliche Angaben aufzunehmen:

  1. der anzuwendende Steuersatz
  2. Ausstellungsdatum der Rechnung
  3. eine fortlaufende Nummer der Rechnung, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
  4. Angabe der Umsatzsteuer-Indentifikationsnummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers; (Jeder Unternehmer, sofern er bis jetzt keine UID-Nummer beantragt hat, erhält vom zuständigen Finanzamt eine UID-Nummer noch vor Jahresende zugewiesen; es ist nicht erforderlich, eine UID-Nummer zu beantragen!! Ausnahme: Wenn Sie bis jetzt noch nicht Unternehmer im Sinne des UStG waren und in diesem Jahr noch umsatzsteuerpflichtig werden, empfehlen wir Ihnen, selbst noch vor Jahresende eine UID-Nummer zu beantragen. Das entsprechende Formular ist auf der Seite http://www.bmf.gv.at/service/formulare/umsatzsteuer/u15/2001/U15.pdf zu finden.)
  5. im Falle einer Steuerbefreiung den Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

Die bisherige Vereinfachung für die sogenannten Kleinbetragsrechnung (Rechnungen bis EUR 150,-- brutto) gelten auch noch nach dem 1.1.2003. Diese haben daher weiterhin nur folgenden Mindestinhalt:

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens;
  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände, oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
  3. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
  4. Entgelt einschließlich Steuerbetrag in einer Summe (=Bruttobetrag);
  5. Steuersatz (bei Verwendung von Fakturierungsmaschinen und unterschiedlichen Steuersätzen in einer Rechnung bestehen Sonderregelungen);

Besonderheit Bauleistungen und Katalogleistungen durch Ausländer (reverse-charge System)

In Fällen der Steuerbefreiung ist auf der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinzuweisen sowie die zusätzlich UID-Nummer des Leistungsempfängers anzuführen. Details zur Rechnungslegung betreffend Bauleistungen siehe Artikel „Haftung des Auftraggebers von Bauleistungen“.

Was ist für Sie zu tun:

  • Damit verbundene EDV Umstellungen sollten zeitgerecht vorgenommen werden.
  • Geben Sie die Information an die zuständigen Mitarbeiter weiter – Eingangsrechnungen sollten genau auf Vorliegen der Formerfordernisse überprüft werden! Nicht korrekte Eingangsrechnungen können den Vorsteuerverlust zur Folge haben. Tipp: Zahlen Sie die Eingangsrechnung nur dann, wenn die Rechnung den Formvorschriften entspricht.
  • Bauleistungen: Wenn Sie von den Regelungen über die Bauleistungen betroffen sind, achten Sie auf korrekte Rechnungsausstellung – Informieren Sie sich rechtzeitig an wen Sie die Lieferung/so. Leistung erbringen! Zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird kraft Rechnungslegung geschuldet – nähere Details zu Bauleistungen siehe Artikel „Haftung des Auftraggebers von Bauleistungen“

Elektronische Rechnung ab dem 01.01.2003?

Ab 2003 sind auch elektronische Rechnungen als gesetzlich zulässig erklärt, vorausgesetzt die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts kann für die Dauer von 7 Jahren gewährleistet werden. Die Details über den Einsatz von elektronischen Rechnungen sind zur Zeit noch nicht abschließend zu beurteilen, da noch eine durch den Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung notwendig ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass elektronische Rechnungen erst ab in Kraft treten der Verordnung möglich sind.

 

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe

 Betreffend umsatzsteuerlicher Behandlung von ig (innergemeinschaftlichen) Erwerben und Lieferungen können Sie sich bei Bedarf auch informieren:
 
Mögliche Konstellationen werden erklärt auf
   
Sollten Sie also Geschäftsbeziehungen mit Kunden oder Lieferanten außerhalb Österrreichs haben, stellen Sie bitte sicher, dass die Damen und Herren Ihrer Rechnungswesenabteilung bzw. Fakturierung über die nötigen umsatzsteuerlichen Kenntnisse verfügen. Sinnvollerweise sollte bereits die Rechnungslegung in Ordnung sein, da die Geschäftsfälle im Rahmen der Buchführung (Buchhaltung) oft kaum nachvollziehbar sind und Zusammenhänge zwischen zB mehreren Kunden oder Lieferanten aus dem Rechenwerk oft nicht ersichtlich ist.
 
 
Steuerschuld bei Bauleistungen
 
Bitte beachten Sie die Beilage Bauleistungen Umsatzsteuer.pdf.  Diese soll Ihnen als Hilfestellung dafür dienen, was als Bauleistung zu klassifizieren ist.
 

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft kommt es auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002  § 19 Abs. 1a UStG 1994 sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn

  • Bauleistungen
  • an einen Unternehmer erbracht werden,
  • der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder
  • der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Dies bedeutet, die Umsatzsteuer wird nicht - wie im Normalfall - vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet.

Bauleistungen i.d.Umsatzsteuervoranmeldung

17.10.2002 Bis 12/2002 gibt es auf den Formularen Umsatzsteuervoranmeldung keine eigenen Zeilen für Bauleistungen.
Jemand der eine Bauleistung erbringt, muß diesen Umsatz von den anderen Umsätzen abziehen und diese Differenz unter "Gesamtbetrag der Bemessungsgundlage....." ausweisen.

Jemand der eine Bauleistung erhält muß die Umsatzsteuer dafür in der Zeile "Steuerschuld gem.§ 19 Abs 1...."
ausweisen.
Und die Vorsteuer betreffend die Bauleistungen ist im Feld "Vorsteuer betreffend d.Steuerschuld gem § 19 Abs 1
....." auszuweisen.

Infos unter:

und siehe bitte Beilage "Bauleistungen".
 

Mit freundlichen Grüßen Mag. Andreas Jäger
Jäger Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.
Andreas Jäger EDV-Beratung
Hauptplatz 31, A-9300 St. Veit an der Glan
Aslangasse 2/9/9, A-1190 Wien

Tel.: +43 664 450 2855
Fax: +43 664 459 0119 , +43 1 546 800 151,  +49 892 244 355 762
E-Mail:
mailto:jaeger@aon.at , Internet: http://www.jaeger.co.at

|>-----Ursprüngliche Nachricht-----
|>Von: Mag. Karin Jäger [
mailto:kj@wt-ladstaetter.at]
|>Gesendet am: Donnerstag, 14. November 2002 16:47
|>An: jaeger@aon.at
|>Betreff: UST Reihengeschäft: anbei eine kleine Information
|>
|> <<Reihengeschäft UST 2 AT und 1 D.xls>>
|>Hi andi!
|>Wie Du siehst kann man mit einigen Überlegungen alles falsch
|>machen was
|>es gibt.
|>Lass es Dir bitte schriftlich geben, dass Du deinen Klienten darüber
|>informiert hast, dass seine Überlegungen nicht den Richtlinien des
|>Umsatzsteuergesetzes entsprechen.
|>
|>
|>Es kann wie folgt kommen:
|>
|>Tiroler: hat Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung, hat das
|>ZM-Formular nicht ausgefüllt.
|>Wiener: muss Vorsteuer rückzahlen, da ein ordentlicher Kaufmann dies
|>hätte bemerken müssen (Unwissen schützt nicht vor Strafe) und hat die
|>ig.Vorsteuer und ig Umsatzsteuer nicht gemeldet.
|>Wiener: hat die Umsatzsteuer in Deutschland nicht abgeführt. Dies kann
|>aufgrund einer Prüfung beim Deutschen Kunden ersichtlich werden.
|>
|>Liebe Grüße
|>Karin
|>
|>

Mit freundlichen Grüßen Mag. Andreas Jäger
Jäger Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.
Andreas Jäger EDV-Beratung
Hauptplatz 31, A-9300 St. Veit an der Glan
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Fax: +43 664 459 0119 , +43 1 546 800 151,  +49 892 244 355 762
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