Formvorschriften für Rechnungen ab 2003 | |
Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes hat geänderte Formvorschriften für Rechnungen ab 1.1.2003 zur Folge. Die Intention des Gesetzgeber ist es, Steuerausfälle in Zukunft zu vermeiden bzw. „altbekannten“ Steuerbetrügen einen Riegel vorzuschieben – man denke nur an die Vorsteuerbetrugsgeschichten im Bereich des Bauwesens. Wichtig ist, dass Sie ihre Ausgangsrechnungen den neuen Vorschriften rechtzeitig anpassen, sowie Eingangsrechnungen auf die notwendigen Rechnungsmerkmale prüfen, da ansonsten der Vorsteuerabzug verloren gehen kann. Wie bisher müssen auch ab 1.1.2003 Rechnungen nachstehend aufgelistete Angaben enthalten:
Ab 1.1. 2003 sind auf Rechnungen, die einen Betrag von EUR 150,-- (brutto) übersteigen zwingend zusätzliche Angaben aufzunehmen:
Die bisherige Vereinfachung für die sogenannten Kleinbetragsrechnung (Rechnungen bis EUR 150,-- brutto) gelten auch noch nach dem 1.1.2003. Diese haben daher weiterhin nur folgenden Mindestinhalt:
Besonderheit Bauleistungen und Katalogleistungen durch Ausländer (reverse-charge System)In Fällen der Steuerbefreiung ist auf der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinzuweisen sowie die zusätzlich UID-Nummer des Leistungsempfängers anzuführen. Details zur Rechnungslegung betreffend Bauleistungen siehe Artikel „Haftung des Auftraggebers von Bauleistungen“. Was ist für Sie zu tun:
Elektronische Rechnung ab dem 01.01.2003?Ab 2003 sind auch elektronische Rechnungen als gesetzlich zulässig erklärt, vorausgesetzt die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts kann für die Dauer von 7 Jahren gewährleistet werden. Die Details über den Einsatz von elektronischen Rechnungen sind zur Zeit noch nicht abschließend zu beurteilen, da noch eine durch den Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung notwendig ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass elektronische Rechnungen erst ab in Kraft treten der Verordnung möglich sind.
Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe |
Betreffend umsatzsteuerlicher Behandlung von ig
(innergemeinschaftlichen) Erwerben und Lieferungen können Sie sich bei
Bedarf auch informieren:
Mögliche Konstellationen werden erklärt auf
Sollten Sie also Geschäftsbeziehungen mit Kunden oder
Lieferanten außerhalb Österrreichs haben, stellen Sie bitte sicher, dass
die Damen und Herren Ihrer Rechnungswesenabteilung bzw. Fakturierung über
die nötigen umsatzsteuerlichen Kenntnisse verfügen. Sinnvollerweise sollte
bereits die Rechnungslegung in Ordnung sein, da die Geschäftsfälle im
Rahmen der Buchführung (Buchhaltung) oft kaum nachvollziehbar sind und
Zusammenhänge zwischen zB mehreren Kunden oder Lieferanten aus dem
Rechenwerk oft nicht ersichtlich ist.
Steuerschuld bei
Bauleistungen
Bitte beachten Sie die
Beilage Bauleistungen Umsatzsteuer.pdf. Diese soll Ihnen als
Hilfestellung dafür dienen, was als Bauleistung
zu klassifizieren
ist.
Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft kommt es auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 § 19 Abs. 1a UStG 1994 sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn
Dies bedeutet, die Umsatzsteuer wird nicht - wie im Normalfall - vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen i.d.Umsatzsteuervoranmeldung17.10.2002 Bis
12/2002 gibt es auf den Formularen Umsatzsteuervoranmeldung keine eigenen
Zeilen für Bauleistungen. Jemand der eine Bauleistung erhält muß die
Umsatzsteuer dafür in der Zeile "Steuerschuld gem.§ 19 Abs
1...." Infos unter: und siehe bitte Beilage "Bauleistungen".
Mit freundlichen Grüßen Mag. Andreas Jäger
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|>-----Ursprüngliche Nachricht-----
|>Von: Mag. Karin
Jäger [mailto:kj@wt-ladstaetter.at]
|>Gesendet am: Donnerstag, 14. November 2002 16:47
|>An:
jaeger@aon.at
|>Betreff: UST Reihengeschäft: anbei eine kleine
Information
|>
|> <<Reihengeschäft UST 2 AT und 1
D.xls>>
|>Hi andi!
|>Wie Du siehst kann man mit einigen
Überlegungen alles falsch
|>machen was
|>es gibt.
|>Lass es
Dir bitte schriftlich geben, dass Du deinen Klienten darüber
|>informiert
hast, dass seine Überlegungen nicht den Richtlinien
des
|>Umsatzsteuergesetzes entsprechen.
|>
|>
|>Es kann
wie folgt kommen:
|>
|>Tiroler: hat Umsatzsteuerschuld kraft
Rechnungslegung, hat das
|>ZM-Formular nicht ausgefüllt.
|>Wiener:
muss Vorsteuer rückzahlen, da ein ordentlicher Kaufmann dies
|>hätte
bemerken müssen (Unwissen schützt nicht vor Strafe) und hat
die
|>ig.Vorsteuer und ig Umsatzsteuer nicht gemeldet.
|>Wiener: hat
die Umsatzsteuer in Deutschland nicht abgeführt. Dies kann
|>aufgrund
einer Prüfung beim Deutschen Kunden ersichtlich werden.
|>
|>Liebe
Grüße
|>Karin
|>
|>
Mit freundlichen Grüßen Mag. Andreas Jäger
Jäger Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.
Andreas
Jäger EDV-Beratung
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E-Mail: mailto:jaeger@aon.at , Internet:
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