Allgemeine Auftragsbedingungen
für
Wirtschaftstreuhandberufe
(AAB 2011)
Festgestellt vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen
bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und zur Anwendung empfohlen vom
Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss vom 8.3.2000,
adaptiert vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen am
23.5.2002, am 21.10.2004, am 18.12.2006, am 31.8.2007, am 26.2.2008, am
30.6.2009, am 22.3.2010 sowie
am 21.02.2011.
(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschafts-treuhandberufe gliedern sich in vier Teile: Der I. Teil betrifft
Verträge, die als Werkverträge anzusehen sind, mit Ausnahme von Verträgen über
die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der
Abgabenverrechnung; der II. Teil betrifft Werkverträge über die Führung der
Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung;
der III. Teil hat Verträge, die nicht Werkverträge darstellen und der IV. Teil hat
Verbrauchergeschäfte zum Gegenstand.
(2) Für alle Teile der Auftragsbedingungen
gilt, dass, falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu
ersetzen.
(3) Für alle Teile der Auftragsbedingungen
gilt weiters, dass der zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes
Berechtigte verpflichtet ist, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen. Er ist berechtigt,
sich zur Durchführung des Auftrages hiefür geeigneter Mitarbeiter zu bedienen.
(4) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt
schließlich, dass ausländisches Recht vom Berufsberechtigten nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen ist.
(5) Die in der Kanzlei des Berufsberechtigten
erstellten Arbeiten können nach Wahl des Berufsberechtigten entweder mit oder
ohne elektronische Datenverarbeitung erstellt werden. Für den Fall des
Einsatzes von elektronischer Datenverarbeitung ist der Auftraggeber, nicht der
Berufsberechtigte, verpflichtet, die nach den DSG notwendigen Registrierungen
oder Verständigungen vorzunehmen.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Mitarbeiter des Berufsberechtigten während und binnen eines Jahres nach
Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem
ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur
Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den
Berufsberechtigten verpflichtet.
I.Teil
(1) Die Auftragsbedingungen des I. Teiles
gelten für Verträge über (gesetzliche und freiwillige) Prüfungen mit und ohne
Bestätigungsvermerk, Gutachten, gerichtliche Sachverständigentätigkeit,
Erstellung von Jahres- und anderen Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit und
über andere im Rahmen eines Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten mit
Ausnahme der Führung der Bücher, der Vornahme der Personalsachbearbeitung und
der Abgabenverrechnung.
(2) Die Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre
Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist. Darüber hinaus sind
sie mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf.
(3) Punkt 8 gilt auch gegenüber Dritten, die
vom Beauftragten zur Erfüllung des Auftrages im Einzelfall herangezogen werden.
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird
verwiesen.
(2) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der
abschließenden beruflichen schriftlichen
als auch mündlichen Äußerung, so ist der Berufsberechtigte nicht
verpflichtet, den
Auftraggeber
auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt
auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
(3) Ein vom Berufsberechtigten bei einer
Behörde (z.B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes
Anbringen ist als
nicht von
ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben
anzusehen.
3.
Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass
dem Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die
Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden
und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
Berufsberechtigten bekannt werden.
(2) Der Auftraggeber hat dem
Berufsberechtigten die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der
gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und
Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen. Diese
Vollständigkeitserklärung kann auf den berufsüblichen Formularen abgegeben
werden.
(3) Wenn bei der Erstellung von
Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risken
nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit
keinerlei Ersatzpflichten.
4.
Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der
Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern,
dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Berufsberechtigten gefährdet wird,
und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt
insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene
Rechnung zu übernehmen.
(2) Der
Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich sein Name sowie
Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Berufsberechtigten und
Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch
Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von
Befangenheits- oder Ausschließungsgründen iSd §§ 271 ff UGB im Informationsverbund
(Netzwerk), dem der Berufsberechtigte angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck
an die übrigen Mitglieder des Informationsverbundes (Netzwerkes) auch ins
Ausland übermittelt werden (eine Liste aller Übermittlungsempfänger wird dem
Auftraggeber auf dessen Wunsch vom beauftragten Berufsberechtigten zugesandt).
Hierfür entbindet der Auftraggeber den
Berufsberechtigten nach dem Datenschutzgesetz und gem § 91 Abs 4 Z 2 WTBG
ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber nimmt in
diesem Zusammenhang des Weiteren zur Kenntnis, dass in Staaten, die nicht
Mitglieder der EU sind, ein niedrigeres Datenschutzniveau als in der EU
herrschen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich an
den Berufsberechtigten widerrufen.
5.
Berichterstattung und Kommunikation
(1) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit
nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2) Alle
Auskünfte und Stellungnahmen vom Berufsberechtigten und seinen Mitarbeitern
sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich
bestätigt werden. Als schriftliche Stellungnahmen gelten nur solche, bei denen
eine firmenmäßige Unterfertigung erfolgt. Als schriftliche Stellungnahmen
gelten keinesfalls Auskünfte auf elektronischem Wege, insbesondere auch nicht
per E-Mail.
(3) Bei elektronischer Übermittlung von Informationen
und Daten können Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Berufsberechtigte
und seine Mitarbeiter haften nicht für Schäden, die durch die elektronische
Übermittlung verursacht werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt
ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist es bewusst,
dass bei Benutzung des Internet die Geheimhaltung nicht gesichert ist. Weiters
sind Änderungen oder Ergänzungen zu Dokumenten, die übersandt werden, nur mit
ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
(4) Der Empfang und die Weiterleitung von
Informationen an den Berufsberechtigten und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung
von Telefon – insbesondere in Verbindung von automatischen
Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen elektronischen
Kommunikationsmittel – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige
Informationen gelten daher dem Berufsberechtigten nur dann als zugegangen, wenn
sie auch schriftlich zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der
Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlungs- und
Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen.
Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und anderen
Informationen über Fristen. Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher
per Post oder Kurier an den Berufsberechtigten gesandt werden. Die Übergabe von
Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.
(5)
Der Auftraggeber stimmt zu, dass er vom Berufsberechtigten wiederkehrend
allgemeine steuerrechtliche und allgemeine wirtschaftsrechtliche Informationen
elektronisch übermittelt bekommt. Es handelt sich dabei nicht um unerbetene
Nachrichten gemäß § 107 TKG.
6.
Schutz des geistigen Eigentums des Berufsberechtigten
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Berufsberechtigten erstellten
Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen
und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988)
verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe beruflicher schriftlicher als auch
mündlicher Äußerungen des Berufsberechtigten an einen Dritten zur
Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten.
(2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher
beruflicher Äußerungen des Berufsberechtigten zu Werbezwecken ist unzulässig;
ein Verstoß berechtigt den Berufsberechtigten zur fristlosen Kündigung aller
noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
(3) Dem Berufsberechtigten verbleibt an seinen
Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen
bleibt der schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten vorbehalten.
7.
Mängelbeseitigung
(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und
verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner
beruflichen schriftlicher
als auch mündlicher Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den
Auftraggeber hievon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über
die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die
kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den
Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach
erbrachter Leistung des Berufsberechtigten bzw. – falls eine schriftliche
Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten
Tätigkeit des Berufsberechtigten.
(3) Der
Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch
auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt
Punkt 8.
8.
Haftung
(1) Der Berufsberechtigte haftet nur für
vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen
Verpflichtungen.
(2) Im
Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Berufsberechtigten
höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der
Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur
innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem
Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab
Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften
zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(4) Gilt für Tätigkeiten § 275 UGB kraft
zwingenden Rechtes, so gelten die Haftungsnormen des § 275 UGB insoweit sie
zwingenden Rechtes sind und zwar auch dann, wenn an der Durchführung des
Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtete Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob
andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(5) In Fällen, in denen ein förmlicher
Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit
Erteilung des Bestätigungsvermerkes zu laufen.
(6) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung
eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt und
der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den
Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Berufsberechtigte
haftet nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
(7) Eine Haftung des Berufsberechtigten einem
Dritten gegenüber wird bei Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher
Äußerungen durch den Auftraggeber ohne Zustimmung oder Kenntnis des
Berufsberechtigten nicht begründet.
(8) Die
vorstehenden Bestimmungen gelten nicht nur im Verhältnis zum Auftraggeber,
sondern auch gegenüber Dritten, soweit ihnen der Berufsberechtigte
ausnahmsweise doch für seine Tätigkeit haften sollte. Ein Dritter kann jedenfalls keine Ansprüche
stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die
Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich
der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der
Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind;
Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt.
9.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
(1) Der Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG
verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es
sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder
gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Der Berufsberechtigte darf Berichte,
Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei
denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
(3) Der Berufsberechtigte ist befugt, ihm
anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages
zu verarbeiten oder durch Dritte gemäß Punkt 8 Abs 6 verarbeiten zu lassen. Der
Berufsberechtigte gewährleistet gemäß § 15 Datenschutzgesetz die
Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Berufsberechtigten
überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen und
Programme) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden
grundsätzlich dem Auftraggeber gemäß § 11 Datenschutzgesetz zurückgegeben, es
sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt,
Material bzw. Ergebnis an Dritte weiterzugeben. Der Berufsberechtigte
verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber
seiner Auskunftspflicht laut § 26 Datenschutzgesetz nachkommen
kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den
Berufsberechtigten weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein
Honorar vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu
verrechnen. Der Verpflichtung zur Information der Betroffenen bzw.
Registrierung im Datenverarbeitungsregister hat der Auftraggeber nachzukommen,
sofern nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
10.
Kündigung
(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich
vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die
Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Der
Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 12.
(2) Ein – im Zweifel stets anzunehmender –
Dauerauftrag (auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts
Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
(vergleiche § 88 Abs 4 WTBG) nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Bei einem gekündigten
Dauerauftragsverhältnis zählen - außer in Fällen des Abs 5 - nur jene einzelnen
Werke zum verbleibenden Auftragsstand, deren vollständige oder überwiegende
Ausführung innerhalb der Kündigungsfrist möglich ist, wobei Jahresabschlüsse
und Jahressteuererklärungen innerhalb von 2 Monaten nach Bilanzstichtag als
überwiegend ausführbar anzusehen sind. Diesfalls sind sie auch tatsächlich
innerhalb berufsüblicher Frist fertig zu stellen, sofern sämtliche
erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden und soweit
nicht ein wichtiger Grund iSd § 88 Abs 4 WTBG vorliegt.
(4) Im Falle der Kündigung gemäß Abs 2 ist dem
Auftraggeber innerhalb Monatsfrist schriftlich bekannt zu geben, welche Werke
im Zeitpunkt der Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu
stellenden Auftragsstand zählen.
(5) Unterbleibt die Bekanntgabe von noch
auszuführenden Werken innerhalb dieser Frist, so gilt der Dauerauftrag mit
Fertigstellung der zum Zeitpunkt des Einlangens der Kündigungserklärung
begonnenen Werke als beendet.
(6) Wären bei einem Dauerauftragsverhältnis im
Sinne der Abs 2 und 3 - gleichgültig aus welchem Grunde - mehr als 2
gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B.
Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die darüber hinaus gehenden Werke nur bei
ausdrücklichem Einverständnis
des
Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der
Auftraggeber in der Mitteilung gemäß Abs 4 gegebenenfalls ausdrücklich
hinzuweisen.
11.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der
Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten angebotenen Leistung in
Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 3 oder sonst wie
obliegende Mitwirkung, so ist der Berufsberechtigte zur fristlosen Kündigung
des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 12.
Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen
auch dann den Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz der ihm hierdurch
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der
Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
12.
Honoraranspruch
(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages
(z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem Berufsberechtigten gleichwohl das
vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren
Ursache auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist (§ 1168
ABGB); der Berufsberechtigte braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu
lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes
erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Berufsberechtigte auch
berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der
Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als
aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Abs 1.
(3) Kündigt der Berufsberechtigte ohne
wichtigen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen
Schaden nach Maßgabe des Punktes 8 zu ersetzen.
(4) Ist der Auftraggeber – auf die Rechtslage
hingewiesen – damit einverstanden, dass sein bisheriger Vertreter den Auftrag
ordnungsgemäß zu Ende führt, so ist der Auftrag auch auszuführen.
13.
Honorar
(1) Sofern
nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes vereinbart ist,
wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen Entlohnung geschuldet.
Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen
des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch
des Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber
getroffenen Vereinbarung.
(2) Das
gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes
Berechtigten und ihren Auftraggebern wird vor allem durch möglichst klare
Entgeltvereinbarungen bewirkt.
(3) Die
kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine viertel Stunde.
(4) Auch
die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang verrechnet.
(5) Das
Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung
des Berufsberechtigten notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.
(6) Erweist
sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder besondere
Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als
unzureichend, so sind Nachverhandlungen mit dem Ziel, ein angemessenes Entgelt
nachträglich zu vereinbaren, üblich. Dies ist auch bei unzureichenden
Pauschalhonoraren üblich.
(7) Die
Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich.
(8) Zu
den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen
(bei Bahnfahrten 1. Klasse, gegebenenfalls Schlafwagen), Diäten, Kilometergeld,
Fotokopierkosten und ähnliche Nebenkosten.
(9) Bei
besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden
Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
(10) Weiters
sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von
Berichten, Gutachten uä. anzusehen.
(11) Für
die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren
Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit
entsprechende Entgelt verrechnet.
(12) Entgelte
und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren
schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14
Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften
gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als vereinbart
(siehe § 352 UGB).
(13) Die
Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw.
mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.
(14) Gegen
Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim
Berufsberechtigten Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als
anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als
Anerkenntnis.
(15) Auf die Anwendung des § 934 ABGB
im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte
für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.
14.
Sonstiges
(1) Der Berufsberechtigte hat neben der
angemessenen Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner
Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine
(fortgesetzte)-Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Er
kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung
seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§
471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das
Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Berufsberechtigte nur bei
krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei
Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung
früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und
offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(2) Nach Übergabe sämtlicher, vom
Wirtschaftstreuhänder erstellten
aufbewahrungspflichtigen Daten an den Auftraggeber bzw. an den
nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder ist der Berufsberechtigte berechtigt, die
Daten zu löschen.
(3) Eine Beanstandung der Arbeiten des
Berufsberechtigten berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln,
nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Abs 1 zustehenden Vergütungen.
(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des
Berufsberechtigten auf Vergütungen nach Abs 1 ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Der Berufsberechtigte hat auf Verlangen
und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass
seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Schriftwechsel zwischen dem Berufsberechtigten und seinem Auftraggeber und für
die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die
einer Aufbewahrungspflicht nach der Geldwäscherichtlinie unterliegen. Der
Berufsberechtigte kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Der Auftraggeber hat hiefür die Kosten
insoweit zu tragen als diese Abschriften oder Fotokopien zum nachträglichen Nachweis
der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten des Berufsberechtigten
erforderlich sein könnten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle der
Auftragsbeendigung für weiterführende Fragen nach Auftragsbeendigung und die
Gewährung des Zugangs zu den relevanten Informationen über das geprüfte
Unternehmen ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.
(7) Der
Auftraggeber hat die dem Berufsberechtigten übergebenen Unterlagen nach
Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung
übergebener Unterlagen kann der Berufsberechtigte nach zweimaliger
nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber, übergebene Unterlagen
abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder Depotgebühren in
Rechnung stellen.
(8) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in
seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher
Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der Auftraggeber mit einem
Gegenanspruch des Berufsberechtigen rechnen musste.
(9) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung
ist der Berufsberechtigte berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein Anderkonto zu
transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu
verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen
mit dem Auftraggeber oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen
werden.
15.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und
die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen
Niederlassung des Berufsberechtigten.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht des
Erfüllungsortes zuständig.
(1) Bei Abschlussprüfungen, die mit dem Ziel
der Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes durchgeführt werden (wie z.B.
§§ 268ff UGB) erstreckt sich der Auftrag, soweit nicht anderweitige
schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht auf die Prüfung der
Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B.
die Vorschriften des Preis‑, Wettbewerbsbeschränkungs- und Devisenrechts,
eingehalten sind. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auch nicht auf die
Prüfung der Führung der Geschäfte hinsichtlich Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit. Im Rahmen der Abschlussprüfung besteht auch keine
Verpflichtung zur Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen
Unregelmäßigkeiten.
(2) Bei Abschlussprüfungen ist der
Jahresabschluss, wenn ihm der uneingeschränkte oder eingeschränkte
Bestätigungsvermerk beigesetzt werden kann, mit jenem Bestätigungsvermerk zu
versehen, der der betreffenden Unternehmensform entspricht.
(3) Wird ein Jahresabschluss mit dem
Bestätigungsvermerk des Prüfers veröffentlicht, so darf dies nur in der vom
Prüfer bestätigten oder in einer von ihm ausdrücklich zugelassenen anderen Form
erfolgen.
(4) Widerruft der Prüfer den
Bestätigungsvermerk, so darf dieser nicht weiterverwendet werden. Wurde der
Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk veröffentlicht, so ist auch der
Widerruf zu veröffentlichen.
(5) Für sonstige gesetzliche und freiwillige
Abschlussprüfungen sowie für andere Prüfungen gelten die obigen Grundsätze
sinngemäß.
17.
Ergänzende Bestimmungen für die Erstellung von
Jahres-
und anderen Abschlüssen,
für
Beratungstätigkeit und andere im Rahmen eines
Werkvertrages
zu erbringende Tätigkeiten
(1) Der
Berufsberechtigte ist berechtigt, bei obgenannten Tätigkeiten die Angaben des
Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Er hat
jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten alle für die Wahrung von Fristen
wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig
vorzulegen, dass dem Berufsberechtigten eine angemessene Bearbeitungszeit,
mindestens jedoch eine Woche, zur Verfügung steht.
(2) Mangels
einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die Beratungstätigkeit
folgende Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung
der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie
Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder vom
Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung
erforderlichen Aufstellungen und Nachweise.
b) Prüfung
der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.
c) Verhandlungen
mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten
Erklärungen und Bescheiden.
d) Mitwirkung
bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen
hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
e) Mitwirkung
im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Erhält
der Berufsberechtigte für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so
sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter d) und e)
genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(3) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen
der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Einheitsbewertung sowie aller
Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben erfolgt
nur auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
a) die
Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der
Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die
Verteidigung und die Beiziehung zu dieser im Finanzstrafverfahren,
c)
die beratende und gutachtliche Tätigkeit im
Zusammenhang mit Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und
-herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters,
Betriebsveräußerungen, Liquidation, betriebswirtschaftliche Beratung und andere
Tätigkeiten gemäß §§ 3 bis 5 WTBG,
d)
die Verfassung der Eingaben zum Firmenbuch im
Zusammenhang mit Jahresabschlüssen einschließlich der erforderlichen
Evidenzführungen.
(4) Soweit die Ausarbeitung der
Umsatzsteuerjahreserklärung zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht
die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die
Prüfung, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen
wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.
(5) Vorstehende Absätze gelten nicht bei
Sachverständigentätigkeit.
II.
Teil
18.
Geltungsbereich
Die
Auftragsbedingungen des II. Teiles gelten für Werkverträge über die Führung der
Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung.
19.
Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird
verwiesen.
(2) Der
Berufsberechtigte ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen
Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und
vollständig anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Der
Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht
verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings
Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
(3) Falls für die im Punkt 18 genannten
Tätigkeiten ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger
schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit
abgaben- und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der
Abschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen,
Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren.
(4) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im
Zusammenhang mit den im Punkt 18 genannten Tätigkeiten, insbesondere
Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung,
erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages und ist nach dem I. oder III.
Teil der vorliegenden Auftragsbedingungen zu beurteilen.
(5) Ein vom Berufsberechtigten bei einer
Behörde (z.B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes
Anbringen ist als nicht von ihm beziehungsweise vom übermittelnden
Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
20.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der
Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen
besondere Aufforderung alle für die Führung der Bücher, die Vornahme der
Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung notwendigen Auskünfte und
Unterlagen zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen.
21.
Kündigung
(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich
vereinbart ist, kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen von jedem der
Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende
eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Kommt der Auftraggeber seiner
Verpflichtung gemäß Punkt 20 wiederholt nicht nach, berechtigt dies den
Berufsberechtigten zu sofortiger fristloser Kündigung des Vertrages.
(3) Kommt der Berufsberechtigte mit der
Leistungserstellung aus Gründen in Verzug, die er allein zu vertreten hat, so
berechtigt dies den Auftraggeber zu sofortiger fristloser Kündigung des
Vertrages.
(4) Im Falle der Kündigung des
Auftragsverhältnisses zählen nur jene Werke zum Auftragsstand, an denen der
Auftragnehmer bereits arbeitet oder die überwiegend in der Kündigungsfrist
fertig gestellt werden können und die er binnen eines Monats nach der Kündigung
bekannt gibt.
22.
Honorar und Honoraranspruch
(1) Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart
ist, gilt das Honorar als jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.
(2) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 2
behält der Berufsberechtigte den vollen Honoraranspruch für drei Monate. Dies
gilt auch bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Auftraggeber.
(3) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 3
hat der Berufsberechtigte nur Anspruch auf Honorar für seine bisherigen
Leistungen, sofern sie für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Ist kein Pauschalhonorar vereinbart,
richtet sich die Höhe des Honorars gemäß Abs 2 nach dem Monatsdurchschnitt des
laufenden Auftragsjahres bis zur Vertragsauflösung.
(5) Sofern nicht ausdrücklich
Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004
und § 1152 ABGB eine angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht
nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des
Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des
Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber
getroffenen Vereinbarung. Im Übrigen gelten die unter Punkt 13. (Honorar)
normierten Grundsätze.
(6) Auf die Anwendung des § 934
ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die
Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.
23.
Sonstiges
Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des I. Teiles der Auftragsbedingungen sinngemäß.
III.
Teil
24.
Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen des III. Teiles
gelten für alle in den vorhergehenden Teilen nicht erwähnten Verträge, die
nicht als Werkverträge anzusehen sind und nicht mit in den vorhergehenden
Teilen erwähnten Verträgen in Zusammenhang stehen.
(2) Insbesondere gilt der III. Teil der
Auftragsbedingungen für Verträge über einmalige Teilnahme an Verhandlungen, für
Tätigkeiten als Organ im Insolvenzverfahren, für Verträge über einmaliges
Einschreiten und über Bearbeitung der in Punkt 17 Abs 3 erwähnten Einzelfragen
ohne Vorliegen eines Dauervertrages.
25.
Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel
wird verwiesen.
(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und
verpflichtet, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des
Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig
anzusehen. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu
wahren.
(3) Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten
schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen.
Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber
bekannt zu geben.
26.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der
Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen
besondere Aufforderung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig
zur Verfügung stehen.
27.
Kündigung
Soweit
nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündigen (§ 1020 ABGB).
28.
Honorar und Honoraranspruch
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit,
aber auch nichts Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine
angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die
älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt
sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Im
Übrigen gelten die unter Punkt 13. (Honorar) normierten Grundsätze.
(2) Im Falle der Kündigung ist der
Honoraranspruch nach den bereits erbrachten Leistungen, sofern sie für den
Auftraggeber verwertbar sind, zu aliquotieren.
(3) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UBG, das
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter
Unternehmern, wird verzichtet.
29.
Sonstiges
Die
Verweisungen des Punktes 23 auf Bestimmungen des I. Teiles der
Auftragsbedingungen gelten sinngemäß.
IV.
Teil
30.
Geltungsbereich
Die
Auftragsbedingungen des IV. Teiles gelten ausschließlich für
Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom
8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung).
31. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte
(1) Für Verträge zwischen Berufsberechtigten und Verbrauchern
gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutz-gesetzes.
(2) Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob
fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(3) Anstelle der im Punkt 8 Abs 2 AAB normierten Begrenzung ist
auch im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Berufsberechtigten
nicht begrenzt.
(4) Punkt 8 Abs 3 AAB (Geltendmachung der Schadenersatz-ansprüche
innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.
(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in
den vom Berufsberechtigten dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann
er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche
erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die
zumindest den Namen und die Anschrift des Berufsberechtigten sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht
steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er
selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Berufsberechtigten oder dessen
Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem
Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder
ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei
Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind,
wenn sie üblicherweise von Berufsberechtigten außerhalb ihrer Kanzleiräume
geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15 nicht übersteigt.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine
Vertragserklärung oder die des Berufsberechtigten enthält, dem
Berufsberechtigten mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der
Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages
ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird.
Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag
zurück, so hat Zug um Zug
1. der
Berufsberechtigte alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom
Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache
gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
2. der
Verbraucher dem Berufsberechtigten den Wert der Leistungen zu vergüten, soweit
sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche
unberührt.
(6) Kostenvoranschläge
gemäß § 5 KSchG
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn
des § 1170a ABGB durch den Berufsberechtigten hat der Verbraucher ein Entgelt
nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden
ist.
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des
Berufsberechtigten zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als
gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
(7) Mängelbeseitigung:
Punkt 7 wird ergänzt
Ist der Berufsberechtigte nach § 932 ABGB
verpflichtet, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so
hat er diese Pflicht zu erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden
ist. Ist es für den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom
Berufsberechtigten gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf
seine Gefahr und Kosten vornehmen.
(8) Gerichtsstand:
Anstelle Punkt 15 Abs 3:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für
eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die
Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der
Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
(9) Verträge
über wiederkehrende Leistungen
(a)
Verträge, durch die sich der Berufsberechtigte zu Werkleistungen und der
Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine
unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann
der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des
ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(b) Ist die
Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang
und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste
Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In
solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate
verlängert werden.
(c)
Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit.a) genannten Vertrages
erhebliche Aufwendungen des Berufsberechtigten und hat er dies dem Verbraucher
spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen
angemessene, von den in lit.a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine
und Kündigungsfristen vereinbart werden.
(d) Eine
Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist,
wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin
wirksam.