Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung
Kundmachung
BMF 22. 5. 1990, 02 2261/4-IV/2/90 (Erlaß).
Norm
§§ 126 ff BAO.
Fundstelle
AÖF 1990/169
Langtext
1. Einleitung
(1) Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung durch das
Abgabenänderungsgesetz 1989 wurden teilweise auch Bestimmungen über
die Führung von Büchern und Aufzeichnungen geändert. Dieser Erlaß
erläutert die sich aus der neuen Rechtslage ergebenden
Verpflichtungen und Erleichterungen für die Abgabepflichtigen. Es
können daraus keine über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich
die Zitate auf die durch Abschnitt VII des Abgabenänderungsgesetzes
1989, BGBl 660, novellierte Fassung der Bundesabgabenordnung.
(3) Abschnitt 2 dieses Erlasses (Verpflichtung zur Führung von
Aufzeichnungen) ist für Aufzeichnungen anzuwenden, die für Zwecke
der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag zu führen sind.
Wenn diese Aufzeichnungen auch Zwecken der Umsatzsteuer und der
Abgabe von alkoholischen Getränken dienen sollen, so müssen sie
darüber hinaus den Anforderungen des § 18 UStG 1972 und des § 7
Alkoholabgabegesetz 1973 entsprechen (siehe Abschnitt 6.1).
(4) Die Abschnitte 3 (Allgemeines zur Führung von Büchern und
Aufzeichnungen) und 4 (Besonderheiten bei Bargeldbewegungen) gelten
abgesehen von den sich aus Abschnitt 3.2 ergebenden Einschränkungen
für alle zu führenden Bücher und Aufzeichnungen.
(5) § 131 (mit Ausnahme der Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen
im Inland zu führen) und § 132 sind, soweit sich nicht aus
gesetzlichen Bestimmungen, auf die § 124 verweist, anderes ergibt,
weiterhin Soll-Vorschriften. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
wurde in den folgenden Ausführungen auf die Soll-Form verzichtet.
2. Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen
2.1 Betroffener Personenkreis
(1) Aufgrund des § 126 Abs 2 haben Personen mit betrieblichen
Einkünften Aufzeichnungen für einkommen- und ertragsteuerliche
Zwecke zu führen,
- soweit sie nicht gemäß §§ 124 und 125 zur Führung von Büchern
verpflichtet sind und
- soweit sie Bücher auch nicht freiwillig führen und
- soweit sie für die Gewinnermittlung bedeutsame Größen nicht
pauschal ermitteln.
Von der Aufzeichnungsverpflichtung sind daher jene Abgabepflichtigen
betroffen, die den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 oder § 17 EStG
1988 (hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert sind)
ermitteln.
(2) Darüber hinaus normiert § 126 Abs 3 eine entsprechende
Verpflichtung auch für Abgabepflichtige, die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) oder sonstige Einkünfte
(§ 29 EStG 1988) erzielen.
(3) Aus dem Sinn des § 126 ergibt sich, daß im Rahmen der sonstigen
Einkünfte laufend geführte Aufzeichnungen nur dann notwendig sind,
wenn und soweit sie steuerlich von Bedeutung sind. Dies ist bei
Einkünften aus Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988) und bei
Einkünften aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen (§ 31 EStG
1988) in der Regel nicht der Fall. Bei Funktionsgebühren und
Einkünften aus Leistungen hingegen wird die
Aufzeichnungsverpflichtung grundsätzlich zu beachten sein.
(4) Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs 1 vorläufig, weil zwar noch
ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so
berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen
(siehe Abschnitt III der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 18. Mai 1990 und Punkt 33 des Erlasses des Bundesministers für
Finanzen vom 5. Juni 1990, Z 14 0602/5-IV/14/90; dies kann im
übrigen auch für die Führung von Büchern gelten).
2.2 Inhalt der Aufzeichnungen
In den Aufzeichnungen sind die Betriebseinnahmen und die
Betriebsausgaben, im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung sowie mit sonstigen Einkünften die Einnahmen und die
Werbungskosten laufend zu erfassen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der
Erfassung wird auf Abschnitt 3.2 verwiesen. Die bloße Sammlung von
Belegen und die Aufstellung gemäß § 44 Abs 4 oder 5 EStG 1988
genügen daher mit der Ausnahme des Abschnittes 2.3 nicht. Zum Ende
eines Kalenderjahres sind die aufgezeichneten Betriebseinnahmen bzw
Einnahmen und Betriebsausgaben bzw Werbungskosten zusammenzurechnen.
2.3 Erleichterung für die Aufzeichnung von Bankeinnahmen und
Bankausgaben
Eine Sammlung der Bankkontoauszüge samt den dazugehörigen
Einzelbelegen gilt als Aufzeichnung der Bankeinnahmen und
Bankausgaben, wenn die Kontoauszüge lückenlos aufbewahrt werden. Bei
Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen
enthalten (sogenannte gemischte Konten), gilt die Sammlung der
Bankkontoauszüge nur dann als Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden
in alle Bankkontoauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht
gewährt wird. Hinsichtlich der Umsatzsteuer siehe Abschnitt 6.2.
3. Allgemeines zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
3.1 Zeitfolgegemäße Erfassung
§ 131 Abs 1 Z 2 verlangt die der Zeitfolge nach geordnete Vornahme
von Eintragungen. Dies erfordert eine Aufzeichnung der
Geschäftsvorfälle in der Reihenfolge, wie sie sich tatsächlich
ereignet haben. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn die
Ordnung nach Tagen (Arbeitstagen) erfolgt. Siehe auch die folgenden
Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2.
3.1.1 Eintragung von Geschäftsvorfällen nach Belegarten
(Belegkreisen)
Die Geschäftsvorfälle können nach Belegarten (Belegkreisen) geordnet
(nach Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassa, Bank) in den
Büchern und Aufzeichnungen erfaßt werden. Innerhalb einer Belegart
(eines Belegkreises) sind die Belege jedoch der Zeitfolge nach
einzutragen.
3.1.2 Gruppenweise Zusammenfassung von Betriebseinnahmen bzw
Einnahmen und von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten
Betriebseinnahmen bzw Einnahmen und Betriebsausgaben bzw
Werbungskosten sind grundsätzlich einzeln zu erfassen. Es bestehen
jedoch keine Bedenken dagegen, daß Verkaufs- oder Leistungserlöse
eines Tages (Tageslosung) oder mehrere gleichartige Betriebsausgaben
bzw Werbungskosten eines Tages zusammengezählt und in einer Summe
aufgezeichnet werden. Von dieser Regelung werden Eintragungen in das
Wareneingangsbuch nicht berührt. Allfällige Unterlagen über die
Summenbildung sind aufzubewahren. Die Möglichkeit einer
gruppenweisen Zusammenfassung ist sowohl bei baren als auch bei
unbaren Geschäftsvorfällen gegeben.
3.2 Zeitpunkt der Erfassung
(1) Eintragungen in die für Zwecke der Erhebung der Umsatzsteuer,
Alkoholabgabe, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sind gemäß § 131 Abs 1 Z 2
dann zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und zehn Tage nach
Ablauf des Kalendermonates, für den sie zu erfolgen haben,
vorgenommen werden (monatliche Erfassung).
(2) Wenn aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften das
Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum für den
Abgabepflichtigen gilt, sind die Eintragungen auch dann zeitgerecht,
wenn sie spätestens einen Monat und zehn Tage nach Ablauf des
Kalendervierteljahres vorgenommen werden (vierteljährliche
Erfassung).
(3) Eintragungen für Zwecke der Erhebung von Abzugssteuern (vor
allem für lohnsteuerliche Zwecke) sind allerdings von den
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen. Dies deshalb, weil
gesetzliche Bestimmungen für solche Zwecke einen eigenen Termin
vorsehen oder weil die entsprechenden Eintragungen bereits zu einem
früheren Termin als jenem nach § 131 Abs 1 Z 2 benötigt werden.
(4) Weiters sind Vorgänge ausgenommen, die nicht für einen
Kalendermonat bzw für ein Kalendervierteljahr, sondern jahresbezogen
aufzuzeichnen bzw zu verbuchen sind. Dazu zählen zB Absetzung für
Abnutzung, Bildung von Rückstellungen und Rücklagen bzw steuerfreien
Beträgen, Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten, Abschlußbuchungen
in der Hauptabschlußübersicht, Zusammenrechnen der Betriebseinnahmen
bzw Einnahmen und Betriebsausgaben bzw Werbungskosten (siehe dazu
auch Abschnitt 2.2 betreffend Inhalt der Aufzeichnungen).
3.3 Inkrafttreten
§ 131 Abs 1 Z 2 ist erstmals ab 1. Jänner 1990, bei abweichendem
Wirtschaftsjahr erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende
Wirtschaftsjahr anzuwenden.
4. Besonderheiten bei Bargeldbewegungen
4.1 Allgemeines
(1) Nach § 131 Abs 1 Z 4, Abs 2 und Abs 3 können Bücher oder
Aufzeichnungen gebunden, auf losen Blättern oder auf anderen
Datenträgern, und zwar händisch oder automationsunterstützt, geführt
werden. Diese Möglichkeiten gelten daher auch für die Erfassung der
Bargeldbewegungen.
(2) Die Aufzeichnung der Bargeldbewegungen (früher "Kasseneinnahmen"
und "Kassenausgaben") in Form eines gebundenen, händisch geführten
"Kassabuches" ist und war schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989
nicht vorgeschrieben.
(3) Die unmittelbare Eintragung (Verbuchung) der einzelnen
Bargeldbewegungen auf einem "Kassakonto" im Rahmen der doppelten
Buchführung entspricht auch ohne vorhergehende Erfassung in einem
"Kassabuch" den Vorschriften des § 131 Abs 1 Z 2 in der geltenden
Fassung.
4.1.1 Bargeldbewegungen bei Buchführung
Im Rahmen einer Buchführung sind alle Bargeldbewegungen -
Bareingänge und Barausgänge -, unabhängig davon, ob diese
erfolgswirksam sind, zu erfassen. Es sind daher beispielsweise
Bareinnahmen und Barausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen
sowie Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa" einzutragen. Unter
"Kassa" wird der gesamte Bargeldbestand eines Betriebes unabhängig
von seiner räumlichen Aufbewahrung (zB getrennte Kassen,
Nebenkassen, Reisekostenvorschüsse) verstanden. Es obliegt dem
Abgabepflichtigen, in allen Fällen den tatsächlichen Bargeldbestand
nachzuweisen.
4.1.2 Bargeldbewegungen bei Führung von Aufzeichnungen
Soweit Abgabepflichtige zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet
sind, haben sie von den Bargeldbewegungen die erfolgswirksamen
Betriebseinnahmen bzw Einnahmen und Betriebsausgaben bzw
Werbungskosten zu erfassen. Privateinlagen und Privatentnahmen,
Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa", weiters Beträge, die erst im
Wege einer Absetzung für Abnutzung zu Betriebsausgaben bzw
Werbungskosten führen, und ähnliches müssen - abgesehen vom Fall der
Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (siehe folgenden
Abschnitt 4.1.3) - nicht eingetragen werden.
4.1.3 Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung
Werden die Betriebseinnahmen eines Tages - Tageslosung - nicht
einzeln erfaßt, sondern durch Rückrechnung aus End- und
Anfangsbestand ermittelt, dann sind End- und Anfangsbestand, alle
Barausgänge sowie nicht erfolgswirksame Bareingänge täglich zu
erfassen (sogenanntes Kassabuch mit Bestandsfeststellung). Bei
Aufzeichnungsverpflichtung gilt Abschnitt 4.1.1 letzter Satz
sinngemäß.
4.2 Behandlung von Barschecks, Kreditkarten, Bons und Gutscheinen
(1) Die Entgegennahme von Barschecks und die Bezahlung mit
Kreditkarten lösen keine Bargeldbewegungen aus. Es bestehen jedoch
keine Bedenken, wenn die Entgegennahme von Barschecks und die
Bezahlung mit Kreditkarten wie Bargeldbewegungen erfaßt werden. Die
einmal gewählte Vorgangsweise ist beizubehalten. Dies gilt auch bei
Bezahlung einer Leistung mit Bons.
(2) Bei Gutscheinen ist der Zeitpunkt des Barverkaufes der
Gutscheine und nicht deren Einlösung für die Erfassung der
Bargeldbewegung maßgeblich.
4.3 Trennung von Grundlagensicherung und Eintragung
Gemäß § 131 Abs 1 Z 2 sind Bareingänge und Barausgänge bzw
Bareinnahmen und Barausgaben mindestens täglich festzuhalten
(Grundlagensicherung). Eine tägliche Eintragung in die Bücher oder
Aufzeichnungen ist gegenüber der Rechtslage vor dem
Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht mehr erforderlich.
4.4 Zeitpunkt der Grundlagensicherung und der Eintragung
(1) Bareingänge und Barausgänge bzw Bareinnahmen und Barausgaben
sind täglich in geeigneter Form (siehe den folgenden Abschnitt 4.5)
festzuhalten. Dies besagt, daß die Grundlagensicherung zumindest
einmal pro Tag, spätestens jedoch zu Beginn des nächstfolgenden
Arbeitstages (arbeitstagbezogen), vorzunehmen ist.
(2) Für den Zeitpunkt der Eintragung in die Bücher und
Aufzeichnungen gilt Abschnitt 3.2. Aus der Eintragung muß der Tag
(Arbeitstag) der Bargeldbewegung ersichtlich sein.
4.5 Formen der Grundlagensicherung
(1) Als Grundlagensicherung kommen alle Maßnahmen in Betracht, die
geeignet sind, die Bargeldbewegungen eines Tages festzuhalten. Für
die Grundlagensicherung können beispielsweise verwendet werden:
- Eingangs- und Ausgangsrechnungen
- Paragondurchschriften (Einnahmen) und Paragons (Ausgaben)
- Registrierkassenkontrollstreifen
- Elektronische Datenverarbeitung
- Losungsblätter ("Stricherlliste")
- Kassabuch (Kassabericht) mit Bestandsverrechnung
(2) Das Festhalten der Bargeldbewegungen kann darüber hinaus auch
unmittelbar durch Eintragen in die Bücher oder Aufzeichnungen
erfolgen.
(3) Die Regelung zur Aufbewahrung von Belegen, die mit dem
Festhalten von Bargeldbewegungen (Absätze 1 und 2) im Zusammenhang
stehen, ist in § 132 enthalten.
4.6 Zeitfolgegemäße Erfassung
Für die zeitfolgegemäße Erfassung der Bargeldbewegungen gilt
Abschnitt 3.1.
4.6.1 Nebenkassen
Bestehen in einem Betrieb mehrere Kassen als gesonderte
Abrechnungseinheiten, so kann entweder für jede einzelne Kasse oder
für alle Kassen gemeinsam eine Aufzeichnung geführt werden. Wird
eine gemeinsame Aufzeichnung geführt, so sind die Geschäftsvorfälle
eines jeden Tages nach Kassen getrennt zu erfassen.
4.6.2 Vorgangsweise, wenn die laufende Verrechnung nicht möglich ist
Die Frage der zeitfolgegemäßen und der zeitgerechten Eintragung von
Bargeldbewegungen ist in Fällen, in denen keine Möglichkeit besteht,
Eingänge und Ausgänge bzw Einnahmen und Ausgaben laufend mit der
"betrieblichen" Kasse zu verrechnen (zB bei Reisen), wie folgt zu
behandeln:
4.6.2.1 Bei Buchführung
Bareingänge und Barausgänge, die nicht laufend mit der
"betrieblichen" Kasse verrechnet werden können, sind tagesbezogen
festzuhalten (zB durch Belege). Abweichend von den Regelungen der
Abschnitte 3.1 (zeitfolgegemäße Erfassung) und 3.2 (Zeitpunkt der
Erfassung) kann als Zeitpunkt der Bargeldbewegung aus
Vereinfachungsgründen der Zeitpunkt der Verrechnung mit der
"betrieblichen" Kasse eingetragen werden.
4.6.2.2 Bei Aufzeichnungsverpflichtung
Abschnitt 4.6.2.1 gilt mit der Maßgabe, daß Bareinnahmen und
Barausgaben an die Stelle von Bareingängen und Barausgängen treten.
5. Besonderheiten bei der Aufzeichnung des Wareneinganges
5.1 Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches
(1) Gewerbliche Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für
steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Nach § 127 Abs 2
sind sie davon befreit, wenn sie
- zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder
- Bücher freiwillig führen oder
- verpflichtet sind, dem Wareneingangsbuch entsprechende
Aufzeichnungen zu führen.
(2) Für die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung eines
Wareneingangsbuches ist es nicht mehr von Bedeutung, ob die Bücher
oder die dem Wareneingangsbuch entsprechenden Aufzeichnungen
ordnungsmäßig geführt werden.
5.2 Erfassung des Wareneinganges
5.2.1 Eintragungszeitpunkt
Die Verpflichtung, die Eintragungen in das Wareneingangsbuch
innerhalb einer Woche nach dem Erwerb der Ware vorzunehmen, ist
durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 entfallen. Aufgrund des § 128
Abs 3 gilt für Eintragungen in das Wareneingangsbuch nunmehr die
allgemeine Regelung des § 131 Abs 1 Z 2, wonach es ausreicht, wenn
die Eintragungen nur einmal im Monat für einen Kalendermonat bzw
einmal im Vierteljahr für ein Kalendervierteljahr vorgenommen werden
(siehe Abschnitt 3.2 betreffend Zeitpunkt der Erfassung).
5.2.2 Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen
Angaben
Anstelle des Zeitpunktes des Erwerbes ist nunmehr der Zeitpunkt des
Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben für die
zeitgerechte Erfassung maßgebend. Wird beispielsweise eine Ware im
Monat Jänner erworben, die Rechnung aber erst im Monat Feber gelegt,
so sind bei einer auf den Kalendermonat bezogenen Erfassung die im
Jänner bekanntgewordenen Angaben (wie etwa Tag des Wareneinganges,
Bezeichnung der Ware, Name und Anschrift des Lieferanten) bis
spätestens 10. März, die im Feber bekanntgewordenen Angaben (wie
etwa der Preis) bis spätestens 10. April in das Wareneingangsbuch
einzutragen.
5.3 Inhalt des Wareneingangsbuches
Sowohl bei der Bezeichnung als auch beim Preis ist nicht mehr auf
den einzelnen "Warenposten", sondern nur noch auf die "Ware" Bezug
zu nehmen. Dies ermöglicht die Zusammenfassung gleichartiger
Warenposten.
5.3.1 Tag des Wareneinganges - Tag der Rechnungsausstellung
(1) In das Wareneingangsbuch ist alternativ der Tag des
Wareneinganges oder der Tag der Rechnungsausstellung einzutragen.
Die einmal gewählte Vorgangsweise soll beibehalten werden.
(2) Wird der Tag der Rechnungsausstellung eingetragen und im
Einzelfall eine Rechnung nicht erteilt (zB Privateinlage), so ist
ausnahmsweise der Tag des Wareneinganges zu erfassen.
5.3.2 Branchenübliche Sammelbezeichnung
Vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 war die handelsübliche
Bezeichnung des Warenpostens in das Wareneingangsbuch einzutragen.
Unter "handelsüblicher Bezeichnung" ist jene Bezeichnung zu
verstehen, unter der die Ware im Geschäftsverkehr bestellt wird.
Nunmehr genügt die Verwendung branchenüblicher Sammelbezeichnungen
(zB Bücher, Büromöbel, Kfz-Ersatzteile, Waschmittel, Spielwaren,
Spirituosen). Überbegriffe wie "Waren" oder "Material" genügen
nicht, weil sie für alle Branchen Verwendung finden.
5.4 Inkrafttreten
Die Neuregelungen betreffend Wareneingangsbuch sind mit 1. Jänner
1990 in Kraft getreten. In Geltung stehende Bescheide gemäß § 128
Abs 4, die eine Eintragungsfrist bewilligen, die kürzer als die ab
1. Jänner 1990 geltende Frist ist, sind nicht zu widerrufen. Nach
der Übergangsbestimmung des Abschnittes VII, Art II Z 3 des
Abgabenänderungsgesetzes 1989 gilt in diesen Fällen die gesetzliche
Frist (Abschnitt 5.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 3.2).
6. Besonderheiten bei Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer und
der Alkoholabgabe
(1) Die Aufzeichnungspflichten für den Bereich der Umsatzsteuer und
der Alkoholabgabe sind im § 18 Umsatzsteuergesetz 1972 und im § 7
Alkoholabgabegesetz 1973 sowie in der dazu ergangenen Verordnung
BGBl 1972/505 geregelt. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
und des gegenständlichen Erlasses gelten somit nur insoweit, als in
den oben genannten Vorschriften (siehe insbesondere Abschnitte 109
bis 116 des Durchführungserlasses zum Umsatzsteuergesetz 1972 und
Abschnitt VI des Durchführungserlasses zum Alkoholabgabegesetz 1973)
nicht anderes angeordnet wird.
(2) Die im Abschnitt 2.3 vorgesehene Sammlung der Bankkontoauszüge
kann für den Fall, daß der Unternehmer seine Umsätze nach
vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerung), auch als
Aufzeichnung der im Wege der Bank vereinnahmten Entgelte angesehen
werden. Dies jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die
Bankkontoauszüge entsprechend den Anforderungen des § 18 UStG 1972
adaptiert werden.
(3) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfassung ist § 131 Abs 1 Z 2
zu beachten (siehe Abschnitt 3.2).
7. Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 aufgehobene Bestimmungen
7.1 Aufzeichnung des Warenausganges (§ 129)
Die Bestimmungen über die Aufzeichnung des Warenausganges und die
entsprechende Belegerteilungsverpflichtung sind mit 1. Jänner 1990
entfallen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
ist § 129 bereits für das gesamte im Jahr 1990 endende
Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Aufzeichnungen, die
entsprechend § 129 Abs 2 und 3 geführt wurden, und Belege, die gemäß
§ 129 Abs 4 erteilt wurden, unterliegen weiterhin der
Aufbewahrungsbestimmung des § 132.
7.2 Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a)
Die Verpflichtung, Belege im Sinn des § 132a zu erteilen und davon
eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen und durch sieben
Jahre aufzubewahren, ist mangels einer ausdrücklichen
Inkrafttretensregel mit Ablauf des 29. Dezember 1989 entfallen. Für
die Aufbewahrung der zuvor erstellten Belegdurchschriften bzw
-zweitschriften gilt nunmehr die allgemeine Aufbewahrungsbestimmung
des § 132. Dies bedeutet, daß Abgabepflichtige, die nicht nach
anderen Vorschriften zur Aufbewahrung von Belegen verpflichtet sind
(zB nach § 38 Abs 2 HGB zur Aufbewahrung von Abschriften
abgesendeter Handelsbriefe), die nach § 132a erstellten
Belegdurchschriften bzw -zweitschriften nur noch aufbewahren sollen.
Handelt es sich hiebei jedoch gleichzeitig um
Rechnungsdurchschriften oder -abschriften im Sinne des § 11 Abs 2
UStG 1972, so sind sie nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit
§ 132 durch sieben Jahre aufzubewahren.
7.3 Weiterbestehende Beleg- bzw Rechnungslegungsverpflichtungen
Der Grundsatz, Eintragungen in Bücher und Aufzeichnungen durch
Belege nachzuweisen (Belegprinzip), und die Verpflichtung,
Rechnungen gemäß § 11 UStG 1972 zu erteilen, bleiben durch den
Wegfall der Belegerteilungsverpflichtungen nach §§ 129 und 132a
unberührt.
7.4 Verstöße gegen die aufgehobenen Bestimmungen
Werden im Zuge von künftigen Amtshandlungen Verstöße gegen die
Bestimmungen über die Aufzeichnung des Warenausganges (§ 129) oder
die Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a) festgestellt, so sind
daraus keine abgabenrechtlichen Konsequenzen mehr zu ziehen.