Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

Kundmachung

BMF 22. 5. 1990, 02 2261/4-IV/2/90 (Erlaß).

Norm

§§ 126 ff BAO.

Fundstelle

AÖF 1990/169

Langtext

1. Einleitung

(1) Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung durch das

Abgabenänderungsgesetz 1989 wurden teilweise auch Bestimmungen über

die Führung von Büchern und Aufzeichnungen geändert. Dieser Erlaß

erläutert die sich aus der neuen Rechtslage ergebenden

Verpflichtungen und Erleichterungen für die Abgabepflichtigen. Es

können daraus keine über die gesetzlichen Bestimmungen

hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich

die Zitate auf die durch Abschnitt VII des Abgabenänderungsgesetzes

1989, BGBl 660, novellierte Fassung der Bundesabgabenordnung.

(3) Abschnitt 2 dieses Erlasses (Verpflichtung zur Führung von

Aufzeichnungen) ist für Aufzeichnungen anzuwenden, die für Zwecke

der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag zu führen sind.

Wenn diese Aufzeichnungen auch Zwecken der Umsatzsteuer und der

Abgabe von alkoholischen Getränken dienen sollen, so müssen sie

darüber hinaus den Anforderungen des § 18 UStG 1972 und des § 7

Alkoholabgabegesetz 1973 entsprechen (siehe Abschnitt 6.1).

(4) Die Abschnitte 3 (Allgemeines zur Führung von Büchern und

Aufzeichnungen) und 4 (Besonderheiten bei Bargeldbewegungen) gelten

abgesehen von den sich aus Abschnitt 3.2 ergebenden Einschränkungen

für alle zu führenden Bücher und Aufzeichnungen.

(5) § 131 (mit Ausnahme der Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen

im Inland zu führen) und § 132 sind, soweit sich nicht aus

gesetzlichen Bestimmungen, auf die § 124 verweist, anderes ergibt,

weiterhin Soll-Vorschriften. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit

wurde in den folgenden Ausführungen auf die Soll-Form verzichtet.

2. Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen

2.1 Betroffener Personenkreis

(1) Aufgrund des § 126 Abs 2 haben Personen mit betrieblichen

Einkünften Aufzeichnungen für einkommen- und ertragsteuerliche

Zwecke zu führen,

- soweit sie nicht gemäß §§ 124 und 125 zur Führung von Büchern

verpflichtet sind und

- soweit sie Bücher auch nicht freiwillig führen und

- soweit sie für die Gewinnermittlung bedeutsame Größen nicht

pauschal ermitteln.

Von der Aufzeichnungsverpflichtung sind daher jene Abgabepflichtigen

betroffen, die den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 oder § 17 EStG

1988 (hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert sind)

ermitteln.

(2) Darüber hinaus normiert § 126 Abs 3 eine entsprechende

Verpflichtung auch für Abgabepflichtige, die Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) oder sonstige Einkünfte

(§ 29 EStG 1988) erzielen.

(3) Aus dem Sinn des § 126 ergibt sich, daß im Rahmen der sonstigen

Einkünfte laufend geführte Aufzeichnungen nur dann notwendig sind,

wenn und soweit sie steuerlich von Bedeutung sind. Dies ist bei

Einkünften aus Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988) und bei

Einkünften aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen (§ 31 EStG

1988) in der Regel nicht der Fall. Bei Funktionsgebühren und

Einkünften aus Leistungen hingegen wird die

Aufzeichnungsverpflichtung grundsätzlich zu beachten sein.

(4) Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs 1 vorläufig, weil zwar noch

ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so

berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen

(siehe Abschnitt III der Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 18. Mai 1990 und Punkt 33 des Erlasses des Bundesministers für

Finanzen vom 5. Juni 1990, Z 14 0602/5-IV/14/90; dies kann im

übrigen auch für die Führung von Büchern gelten).

2.2 Inhalt der Aufzeichnungen

In den Aufzeichnungen sind die Betriebseinnahmen und die

Betriebsausgaben, im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung sowie mit sonstigen Einkünften die Einnahmen und die

Werbungskosten laufend zu erfassen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der

Erfassung wird auf Abschnitt 3.2 verwiesen. Die bloße Sammlung von

Belegen und die Aufstellung gemäß § 44 Abs 4 oder 5 EStG 1988

genügen daher mit der Ausnahme des Abschnittes 2.3 nicht. Zum Ende

eines Kalenderjahres sind die aufgezeichneten Betriebseinnahmen bzw

Einnahmen und Betriebsausgaben bzw Werbungskosten zusammenzurechnen.

2.3 Erleichterung für die Aufzeichnung von Bankeinnahmen und

Bankausgaben

Eine Sammlung der Bankkontoauszüge samt den dazugehörigen

Einzelbelegen gilt als Aufzeichnung der Bankeinnahmen und

Bankausgaben, wenn die Kontoauszüge lückenlos aufbewahrt werden. Bei

Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen

enthalten (sogenannte gemischte Konten), gilt die Sammlung der

Bankkontoauszüge nur dann als Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden

in alle Bankkontoauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht

gewährt wird. Hinsichtlich der Umsatzsteuer siehe Abschnitt 6.2.

3. Allgemeines zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen

3.1 Zeitfolgegemäße Erfassung

§ 131 Abs 1 Z 2 verlangt die der Zeitfolge nach geordnete Vornahme

von Eintragungen. Dies erfordert eine Aufzeichnung der

Geschäftsvorfälle in der Reihenfolge, wie sie sich tatsächlich

ereignet haben. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn die

Ordnung nach Tagen (Arbeitstagen) erfolgt. Siehe auch die folgenden

Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2.

3.1.1 Eintragung von Geschäftsvorfällen nach Belegarten

(Belegkreisen)

Die Geschäftsvorfälle können nach Belegarten (Belegkreisen) geordnet

(nach Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassa, Bank) in den

Büchern und Aufzeichnungen erfaßt werden. Innerhalb einer Belegart

(eines Belegkreises) sind die Belege jedoch der Zeitfolge nach

einzutragen.

3.1.2 Gruppenweise Zusammenfassung von Betriebseinnahmen bzw

Einnahmen und von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten

Betriebseinnahmen bzw Einnahmen und Betriebsausgaben bzw

Werbungskosten sind grundsätzlich einzeln zu erfassen. Es bestehen

jedoch keine Bedenken dagegen, daß Verkaufs- oder Leistungserlöse

eines Tages (Tageslosung) oder mehrere gleichartige Betriebsausgaben

bzw Werbungskosten eines Tages zusammengezählt und in einer Summe

aufgezeichnet werden. Von dieser Regelung werden Eintragungen in das

Wareneingangsbuch nicht berührt. Allfällige Unterlagen über die

Summenbildung sind aufzubewahren. Die Möglichkeit einer

gruppenweisen Zusammenfassung ist sowohl bei baren als auch bei

unbaren Geschäftsvorfällen gegeben.

3.2 Zeitpunkt der Erfassung

(1) Eintragungen in die für Zwecke der Erhebung der Umsatzsteuer,

Alkoholabgabe, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sind gemäß § 131 Abs 1 Z 2

dann zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und zehn Tage nach

Ablauf des Kalendermonates, für den sie zu erfolgen haben,

vorgenommen werden (monatliche Erfassung).

(2) Wenn aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften das

Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum für den

Abgabepflichtigen gilt, sind die Eintragungen auch dann zeitgerecht,

wenn sie spätestens einen Monat und zehn Tage nach Ablauf des

Kalendervierteljahres vorgenommen werden (vierteljährliche

Erfassung).

(3) Eintragungen für Zwecke der Erhebung von Abzugssteuern (vor

allem für lohnsteuerliche Zwecke) sind allerdings von den

Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen. Dies deshalb, weil

gesetzliche Bestimmungen für solche Zwecke einen eigenen Termin

vorsehen oder weil die entsprechenden Eintragungen bereits zu einem

früheren Termin als jenem nach § 131 Abs 1 Z 2 benötigt werden.

(4) Weiters sind Vorgänge ausgenommen, die nicht für einen

Kalendermonat bzw für ein Kalendervierteljahr, sondern jahresbezogen

aufzuzeichnen bzw zu verbuchen sind. Dazu zählen zB Absetzung für

Abnutzung, Bildung von Rückstellungen und Rücklagen bzw steuerfreien

Beträgen, Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten, Abschlußbuchungen

in der Hauptabschlußübersicht, Zusammenrechnen der Betriebseinnahmen

bzw Einnahmen und Betriebsausgaben bzw Werbungskosten (siehe dazu

auch Abschnitt 2.2 betreffend Inhalt der Aufzeichnungen).

3.3 Inkrafttreten

§ 131 Abs 1 Z 2 ist erstmals ab 1. Jänner 1990, bei abweichendem

Wirtschaftsjahr erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende

Wirtschaftsjahr anzuwenden.

4. Besonderheiten bei Bargeldbewegungen

4.1 Allgemeines

(1) Nach § 131 Abs 1 Z 4, Abs 2 und Abs 3 können Bücher oder

Aufzeichnungen gebunden, auf losen Blättern oder auf anderen

Datenträgern, und zwar händisch oder automationsunterstützt, geführt

werden. Diese Möglichkeiten gelten daher auch für die Erfassung der

Bargeldbewegungen.

(2) Die Aufzeichnung der Bargeldbewegungen (früher "Kasseneinnahmen"

und "Kassenausgaben") in Form eines gebundenen, händisch geführten

"Kassabuches" ist und war schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989

nicht vorgeschrieben.

(3) Die unmittelbare Eintragung (Verbuchung) der einzelnen

Bargeldbewegungen auf einem "Kassakonto" im Rahmen der doppelten

Buchführung entspricht auch ohne vorhergehende Erfassung in einem

"Kassabuch" den Vorschriften des § 131 Abs 1 Z 2 in der geltenden

Fassung.

4.1.1 Bargeldbewegungen bei Buchführung

Im Rahmen einer Buchführung sind alle Bargeldbewegungen -

Bareingänge und Barausgänge -, unabhängig davon, ob diese

erfolgswirksam sind, zu erfassen. Es sind daher beispielsweise

Bareinnahmen und Barausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen

sowie Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa" einzutragen. Unter

"Kassa" wird der gesamte Bargeldbestand eines Betriebes unabhängig

von seiner räumlichen Aufbewahrung (zB getrennte Kassen,

Nebenkassen, Reisekostenvorschüsse) verstanden. Es obliegt dem

Abgabepflichtigen, in allen Fällen den tatsächlichen Bargeldbestand

nachzuweisen.

4.1.2 Bargeldbewegungen bei Führung von Aufzeichnungen

Soweit Abgabepflichtige zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet

sind, haben sie von den Bargeldbewegungen die erfolgswirksamen

Betriebseinnahmen bzw Einnahmen und Betriebsausgaben bzw

Werbungskosten zu erfassen. Privateinlagen und Privatentnahmen,

Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa", weiters Beträge, die erst im

Wege einer Absetzung für Abnutzung zu Betriebsausgaben bzw

Werbungskosten führen, und ähnliches müssen - abgesehen vom Fall der

Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (siehe folgenden

Abschnitt 4.1.3) - nicht eingetragen werden.

4.1.3 Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung

Werden die Betriebseinnahmen eines Tages - Tageslosung - nicht

einzeln erfaßt, sondern durch Rückrechnung aus End- und

Anfangsbestand ermittelt, dann sind End- und Anfangsbestand, alle

Barausgänge sowie nicht erfolgswirksame Bareingänge täglich zu

erfassen (sogenanntes Kassabuch mit Bestandsfeststellung). Bei

Aufzeichnungsverpflichtung gilt Abschnitt 4.1.1 letzter Satz

sinngemäß.

4.2 Behandlung von Barschecks, Kreditkarten, Bons und Gutscheinen

(1) Die Entgegennahme von Barschecks und die Bezahlung mit

Kreditkarten lösen keine Bargeldbewegungen aus. Es bestehen jedoch

keine Bedenken, wenn die Entgegennahme von Barschecks und die

Bezahlung mit Kreditkarten wie Bargeldbewegungen erfaßt werden. Die

einmal gewählte Vorgangsweise ist beizubehalten. Dies gilt auch bei

Bezahlung einer Leistung mit Bons.

(2) Bei Gutscheinen ist der Zeitpunkt des Barverkaufes der

Gutscheine und nicht deren Einlösung für die Erfassung der

Bargeldbewegung maßgeblich.

4.3 Trennung von Grundlagensicherung und Eintragung

Gemäß § 131 Abs 1 Z 2 sind Bareingänge und Barausgänge bzw

Bareinnahmen und Barausgaben mindestens täglich festzuhalten

(Grundlagensicherung). Eine tägliche Eintragung in die Bücher oder

Aufzeichnungen ist gegenüber der Rechtslage vor dem

Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht mehr erforderlich.

4.4 Zeitpunkt der Grundlagensicherung und der Eintragung

(1) Bareingänge und Barausgänge bzw Bareinnahmen und Barausgaben

sind täglich in geeigneter Form (siehe den folgenden Abschnitt 4.5)

festzuhalten. Dies besagt, daß die Grundlagensicherung zumindest

einmal pro Tag, spätestens jedoch zu Beginn des nächstfolgenden

Arbeitstages (arbeitstagbezogen), vorzunehmen ist.

(2) Für den Zeitpunkt der Eintragung in die Bücher und

Aufzeichnungen gilt Abschnitt 3.2. Aus der Eintragung muß der Tag

(Arbeitstag) der Bargeldbewegung ersichtlich sein.

4.5 Formen der Grundlagensicherung

(1) Als Grundlagensicherung kommen alle Maßnahmen in Betracht, die

geeignet sind, die Bargeldbewegungen eines Tages festzuhalten. Für

die Grundlagensicherung können beispielsweise verwendet werden:

- Eingangs- und Ausgangsrechnungen

- Paragondurchschriften (Einnahmen) und Paragons (Ausgaben)

- Registrierkassenkontrollstreifen

- Elektronische Datenverarbeitung

- Losungsblätter ("Stricherlliste")

- Kassabuch (Kassabericht) mit Bestandsverrechnung

(2) Das Festhalten der Bargeldbewegungen kann darüber hinaus auch

unmittelbar durch Eintragen in die Bücher oder Aufzeichnungen

erfolgen.

(3) Die Regelung zur Aufbewahrung von Belegen, die mit dem

Festhalten von Bargeldbewegungen (Absätze 1 und 2) im Zusammenhang

stehen, ist in § 132 enthalten.

4.6 Zeitfolgegemäße Erfassung

Für die zeitfolgegemäße Erfassung der Bargeldbewegungen gilt

Abschnitt 3.1.

4.6.1 Nebenkassen

Bestehen in einem Betrieb mehrere Kassen als gesonderte

Abrechnungseinheiten, so kann entweder für jede einzelne Kasse oder

für alle Kassen gemeinsam eine Aufzeichnung geführt werden. Wird

eine gemeinsame Aufzeichnung geführt, so sind die Geschäftsvorfälle

eines jeden Tages nach Kassen getrennt zu erfassen.

4.6.2 Vorgangsweise, wenn die laufende Verrechnung nicht möglich ist

Die Frage der zeitfolgegemäßen und der zeitgerechten Eintragung von

Bargeldbewegungen ist in Fällen, in denen keine Möglichkeit besteht,

Eingänge und Ausgänge bzw Einnahmen und Ausgaben laufend mit der

"betrieblichen" Kasse zu verrechnen (zB bei Reisen), wie folgt zu

behandeln:

4.6.2.1 Bei Buchführung

Bareingänge und Barausgänge, die nicht laufend mit der

"betrieblichen" Kasse verrechnet werden können, sind tagesbezogen

festzuhalten (zB durch Belege). Abweichend von den Regelungen der

Abschnitte 3.1 (zeitfolgegemäße Erfassung) und 3.2 (Zeitpunkt der

Erfassung) kann als Zeitpunkt der Bargeldbewegung aus

Vereinfachungsgründen der Zeitpunkt der Verrechnung mit der

"betrieblichen" Kasse eingetragen werden.

4.6.2.2 Bei Aufzeichnungsverpflichtung

Abschnitt 4.6.2.1 gilt mit der Maßgabe, daß Bareinnahmen und

Barausgaben an die Stelle von Bareingängen und Barausgängen treten.

5. Besonderheiten bei der Aufzeichnung des Wareneinganges

5.1 Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches

(1) Gewerbliche Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für

steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Nach § 127 Abs 2

sind sie davon befreit, wenn sie

- zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder

- Bücher freiwillig führen oder

- verpflichtet sind, dem Wareneingangsbuch entsprechende

Aufzeichnungen zu führen.

(2) Für die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung eines

Wareneingangsbuches ist es nicht mehr von Bedeutung, ob die Bücher

oder die dem Wareneingangsbuch entsprechenden Aufzeichnungen

ordnungsmäßig geführt werden.

5.2 Erfassung des Wareneinganges

5.2.1 Eintragungszeitpunkt

Die Verpflichtung, die Eintragungen in das Wareneingangsbuch

innerhalb einer Woche nach dem Erwerb der Ware vorzunehmen, ist

durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 entfallen. Aufgrund des § 128

Abs 3 gilt für Eintragungen in das Wareneingangsbuch nunmehr die

allgemeine Regelung des § 131 Abs 1 Z 2, wonach es ausreicht, wenn

die Eintragungen nur einmal im Monat für einen Kalendermonat bzw

einmal im Vierteljahr für ein Kalendervierteljahr vorgenommen werden

(siehe Abschnitt 3.2 betreffend Zeitpunkt der Erfassung).

5.2.2 Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen

Angaben

Anstelle des Zeitpunktes des Erwerbes ist nunmehr der Zeitpunkt des

Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben für die

zeitgerechte Erfassung maßgebend. Wird beispielsweise eine Ware im

Monat Jänner erworben, die Rechnung aber erst im Monat Feber gelegt,

so sind bei einer auf den Kalendermonat bezogenen Erfassung die im

Jänner bekanntgewordenen Angaben (wie etwa Tag des Wareneinganges,

Bezeichnung der Ware, Name und Anschrift des Lieferanten) bis

spätestens 10. März, die im Feber bekanntgewordenen Angaben (wie

etwa der Preis) bis spätestens 10. April in das Wareneingangsbuch

einzutragen.

5.3 Inhalt des Wareneingangsbuches

Sowohl bei der Bezeichnung als auch beim Preis ist nicht mehr auf

den einzelnen "Warenposten", sondern nur noch auf die "Ware" Bezug

zu nehmen. Dies ermöglicht die Zusammenfassung gleichartiger

Warenposten.

5.3.1 Tag des Wareneinganges - Tag der Rechnungsausstellung

(1) In das Wareneingangsbuch ist alternativ der Tag des

Wareneinganges oder der Tag der Rechnungsausstellung einzutragen.

Die einmal gewählte Vorgangsweise soll beibehalten werden.

(2) Wird der Tag der Rechnungsausstellung eingetragen und im

Einzelfall eine Rechnung nicht erteilt (zB Privateinlage), so ist

ausnahmsweise der Tag des Wareneinganges zu erfassen.

5.3.2 Branchenübliche Sammelbezeichnung

Vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 war die handelsübliche

Bezeichnung des Warenpostens in das Wareneingangsbuch einzutragen.

Unter "handelsüblicher Bezeichnung" ist jene Bezeichnung zu

verstehen, unter der die Ware im Geschäftsverkehr bestellt wird.

Nunmehr genügt die Verwendung branchenüblicher Sammelbezeichnungen

(zB Bücher, Büromöbel, Kfz-Ersatzteile, Waschmittel, Spielwaren,

Spirituosen). Überbegriffe wie "Waren" oder "Material" genügen

nicht, weil sie für alle Branchen Verwendung finden.

5.4 Inkrafttreten

Die Neuregelungen betreffend Wareneingangsbuch sind mit 1. Jänner

1990 in Kraft getreten. In Geltung stehende Bescheide gemäß § 128

Abs 4, die eine Eintragungsfrist bewilligen, die kürzer als die ab

1. Jänner 1990 geltende Frist ist, sind nicht zu widerrufen. Nach

der Übergangsbestimmung des Abschnittes VII, Art II Z 3 des

Abgabenänderungsgesetzes 1989 gilt in diesen Fällen die gesetzliche

Frist (Abschnitt 5.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 3.2).

6. Besonderheiten bei Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer und

der Alkoholabgabe

(1) Die Aufzeichnungspflichten für den Bereich der Umsatzsteuer und

der Alkoholabgabe sind im § 18 Umsatzsteuergesetz 1972 und im § 7

Alkoholabgabegesetz 1973 sowie in der dazu ergangenen Verordnung

BGBl 1972/505 geregelt. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

und des gegenständlichen Erlasses gelten somit nur insoweit, als in

den oben genannten Vorschriften (siehe insbesondere Abschnitte 109

bis 116 des Durchführungserlasses zum Umsatzsteuergesetz 1972 und

Abschnitt VI des Durchführungserlasses zum Alkoholabgabegesetz 1973)

nicht anderes angeordnet wird.

(2) Die im Abschnitt 2.3 vorgesehene Sammlung der Bankkontoauszüge

kann für den Fall, daß der Unternehmer seine Umsätze nach

vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerung), auch als

Aufzeichnung der im Wege der Bank vereinnahmten Entgelte angesehen

werden. Dies jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die

Bankkontoauszüge entsprechend den Anforderungen des § 18 UStG 1972

adaptiert werden.

(3) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfassung ist § 131 Abs 1 Z 2

zu beachten (siehe Abschnitt 3.2).

7. Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 aufgehobene Bestimmungen

7.1 Aufzeichnung des Warenausganges (§ 129)

Die Bestimmungen über die Aufzeichnung des Warenausganges und die

entsprechende Belegerteilungsverpflichtung sind mit 1. Jänner 1990

entfallen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

ist § 129 bereits für das gesamte im Jahr 1990 endende

Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Aufzeichnungen, die

entsprechend § 129 Abs 2 und 3 geführt wurden, und Belege, die gemäß

§ 129 Abs 4 erteilt wurden, unterliegen weiterhin der

Aufbewahrungsbestimmung des § 132.

7.2 Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a)

Die Verpflichtung, Belege im Sinn des § 132a zu erteilen und davon

eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen und durch sieben

Jahre aufzubewahren, ist mangels einer ausdrücklichen

Inkrafttretensregel mit Ablauf des 29. Dezember 1989 entfallen. Für

die Aufbewahrung der zuvor erstellten Belegdurchschriften bzw

-zweitschriften gilt nunmehr die allgemeine Aufbewahrungsbestimmung

des § 132. Dies bedeutet, daß Abgabepflichtige, die nicht nach

anderen Vorschriften zur Aufbewahrung von Belegen verpflichtet sind

(zB nach § 38 Abs 2 HGB zur Aufbewahrung von Abschriften

abgesendeter Handelsbriefe), die nach § 132a erstellten

Belegdurchschriften bzw -zweitschriften nur noch aufbewahren sollen.

Handelt es sich hiebei jedoch gleichzeitig um

Rechnungsdurchschriften oder -abschriften im Sinne des § 11 Abs 2

UStG 1972, so sind sie nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit

§ 132 durch sieben Jahre aufzubewahren.

7.3 Weiterbestehende Beleg- bzw Rechnungslegungsverpflichtungen

Der Grundsatz, Eintragungen in Bücher und Aufzeichnungen durch

Belege nachzuweisen (Belegprinzip), und die Verpflichtung,

Rechnungen gemäß § 11 UStG 1972 zu erteilen, bleiben durch den

Wegfall der Belegerteilungsverpflichtungen nach §§ 129 und 132a

unberührt.

7.4 Verstöße gegen die aufgehobenen Bestimmungen

Werden im Zuge von künftigen Amtshandlungen Verstöße gegen die

Bestimmungen über die Aufzeichnung des Warenausganges (§ 129) oder

die Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a) festgestellt, so sind

daraus keine abgabenrechtlichen Konsequenzen mehr zu ziehen.