KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 1/1 III.    Buchhaltung Einführung in die Buchhaltung Die  (nicht  nur  bei  Nichtregierungsorganisationen,  sondern  auch  bei  Wirtschaftstreibenden)
immer  wieder  auftretenden  Zweifel  hinsichtlich  Buchführungspflichten  sollen  im  folgenden
erörtert  werden.  Dabei  soll  auch  eine  gewisse  grundlegende  Hilfestellung  zur  Orientierung
gegeben werden.
Wer hat Interesse an einer ordentlichen Buchführung ? Finanzbehörden
Gemeinden
Sozialversicherungen
Geldgeber (Banken, Eigentümer, Subventionsgeber, Mitglieder)
Geschäftsführung, Projektverantwortliche/r
Welche Buchführungspflichten gibt es? Wie  aus  der  Aufzählung  jener,  die  Interesse  an  einer  ordentlichen  Buchführung  haben,
hervorgeht, stehen die einzelnen InteressentInnen dem ”Betrieb” mehr oder weniger nahe,
und  haben  verschiedene  Möglichkeiten,  ihr  Interesse  auch  in  eine  Verpflichtung  für  ”den
Betrieb” umzusetzen.
Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen haben ihr Interesse durch gesetzliche
Bestimmungen     normiert.     Banken     und     Subventionsgeber     können     niemanden     zur
Buchführung  zwingen,  sie  können  jedoch  die  Gewährung  von  Geldern  sehr  wohl  davon
abhängig machen. Die Mitglieder von Vereinen, die Eigentümer (Gesellschafter) von anders
organisierten
Vereinigungen mehrerer Personen hingegen können                                                                                                                                                                       bestimmte
Buchführungspflichten in ihren  Satzungen, Statuten  etc.  festschreiben,  die  über  die  für  sie
geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.
Vereinsgesetz: Das Vereinsgesetz 2002 ist mit 1 Juli 2002 in Kraft getreten. Bisher war im Vereinsgesetz nur festgeschrieben, dass die Leitungsorgane verpflichtet sind, die Mitglieder
über die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Es gab keiner Bestimmungen, wie
(und wann) diese finanzielle Gebarung zu ermitteln war.
Das neue Gesetz enthält folgende Bestimmungen:   Es   ist   ein   den   Anforderungen   des   Vereins   entsprechendes   Rechnungswesen einzurichten Mindesterfordernis ist eine laufende Einnahmen – Ausgabenrechnung
Zum Ende des Rechnungsjahres ist innerhalb von 5 Monaten eine Einnahmen –
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Wenn handelsrechtliche Buchführungsvorschriften bestehen, sind diese einzuhalten.
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 2/2 Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße  Verwendung  der  Mittel     zu   prüfen.  Die   Frist  dafür   beträgt  vier
Monate ab Erstellung des Jahresabschlusses; d.h. spätestens 9 Monate nach Ende
des Geschäftsjahres.
Die Rechnungsprüfer haben zu berichten, die Mitglieder sind zu informieren, Mängel sind zu beseitigen. Diese  Bestimmungen  sind  erstmals auf  Rechnungsjahre  anzuwenden,  die  nach dem 31.12.2002 beginnen. Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine Wenn  folgende  Grenzen  in  zwei  aufeinanderfolgenden  Rechnungsjahren  überschritten
werden,
bestehen strengere Rechnungslegungspflichten. Das erste                                                                                                                                             relevante
Beobachtungsjahr beginnt nach dem 31.12.2002. Die Vorschriften sind daher in der Regel
frühestens für den Jahresabschluss 31.12.2005 anzuwenden, wenn in den Jahren 1.1. bis
31.12.  2003  und  2004  die  Grenzen  überschritten  wurden.  Wird  durch  einen  Wechsel  des
Abschlussstichtages   aber   ein   „Rumpfwirtschaftsjahr“   eingelegt,   können   die   Vorschriften
schon früher verbindlich werden.
Beispiel:  Es  wird  beschlossen,  dass  ein  Jahresabschluss  zum  31.8.  jeden  Jahres  aus
organisatorischen Gründen sinnvoll ist; begonnen wird damit 2003. Es ist daher zuerst ein
Jahresabschluss  für  das  Rechnungsjahr  1.1.2003  bis  31.08.2003  zu  erstellen.  Wenn  in
diesem  Rechnungsjahr  und  im  nächsten  regulären  Jahr  (01.09.2003  bis  31.08.2004)  die
Grenzen  überschritten  werden,  treten  die  Konsequenzen  schon  für  den  Abschluss  zum
31.08.2005 ein.
Die Verpflichtung zur qualifizierten Rechnungslegung erlischt, sobald die Schwellenwerte in
zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden.
Grenzen:   Jahresabschluss: Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben über   1 Million Euro / Rechnungsjahr Erweiterter Jahresabschluss und Prüfung: Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben über   3 Million Euro / Rechnungsjahr Oder
(Publikums-) Spendenaufkommen
über   1 Million Euro / Rechnungsjahr Außergewöhnliche Einnahmen (als Beispiel wird in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage ein Vermächtnis genannt) oder Ausgaben werden nicht berücksichtigt.
Umsatz oder Vermögen des Vereins sind irrelevant.
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 3/3 Konsequenzen:   Jahresabschluss (Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben über   1 Million Euro / Rechnungsjahr): Es ist (anstelle der E-A Rechnung) verpflichtend ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz
und  Gewinn-  und  Verlustrechnung  aufzustellen.  Die  entsprechenden  Bestimmungen  des
HGB sind sinngemäß anzuwenden.
Da sich die doppelte Buchhaltung, die Voraussetzung für die Bilanz ist, wesentlich von der E-
A Rechnung unterscheidet, muss das Rechnungswesen rechtzeitig umgestellt werden. Um
eine Bilanz zum 31.12.2005 zu erstellen, ist bereits ab Beginn des Jahres (Jänner 2005) die
doppelte   Buchhaltung   zu   erstellen.   Dies   gilt   auch,   wenn   zu   diesem   Zeitpunkt   die   E-A
Rechnung 2004 noch nicht fertiggestellt ist.  
Erweiterter Jahresabschluss und Prüfung: Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben über   3 Million Euro / Rechnungsjahr Oder (Publikums-) Spendenaufkommen über   1 Million Euro / Rechnungsjahr Bei zweifacher Überschreitung dieser Grenze ist ein erweiterter Jahresabschluss aus Bilanz
und  Gewinn-  und  Verlustrechnung  und  Anhang  aufzustellen.  Im  Anhang  sind  jedenfalls
Mitgliedsbeiträge,   öffentliche   Subventionen,   Spenden   und   sonstige   Zuwendungen   sowie
Einkünfte
aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Weiters besteht die                                            Verpflichtung,    für    eine    Abschlussprüfung    durch    einen
Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Revisor zu sorgen. Der Abschlussprüfer übernimmt
dann die Aufgaben der Rechnungsprüfer und hat unter sinngemäßer Anwendung des HGB
einen Prüfbericht zu erstellen.
Stellt   der   Abschlussprüfer   fest,   dass   der   Verein   seine   bestehenden   bzw.   künftigen
Verpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen kann, so hat er dies auch der Vereinsbehörde
mitzuteilen,   die   diesen   Umstand   im   Vereinsregister   einträgt!    Die    Löschung    dieser Eintragung erfolgt ebenfalls (nur) aufgrund der entsprechenden Meldung des Abschlussprüfers. Wenn und soweit ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer gleichwertigen Prüfung
verpflichtet ist, bleibt ein hievon erfasster Rechnungskreis von der Berechnung der
Schwellenwerte bzw. den entsprechenden Prüfungen durch Rechnungs- oder
Abschlussprüfer ausgenommen. Die Ergebnisse der „öffentlichen“ Prüfung sind den  
Rechnungs- oder Abschlussprüfern vom Subventionsgeber (bzw. dem ausführenden Organ)
innerhalb von 3 Monaten ab Erstellung des Jahresabschlusses mitzuteilen.
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 4/4 Handelsrecht: Im Handelsgesetzbuch sind im ”dritten Buch”, § 189 - 243 - besser bekannt unter  Rechnungslegungsgesetz  ”RLG”  -  jene  Buchführungspflichten  geregelt,  die  für  alle
Kaufleute gelten. Vereine unterliegen jedoch in der Regel diesen Bestimmungen nicht. Die
freiwillige    Anwendung    des    RLG    ist    allerdings    möglich    und    wird    von    immer    mehr
Subventionsgebern auch gefordert.
Bundesabgabenordnung:   § 124 BAO: Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und
Aufbewahrung  von  Büchern  oder  Aufzeichnungen  verpflichtet  ist,  hat  diese  Verpflichtung
auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.  
§  126  BAO:  Die  Abgabepflichtigen  und  die  zur  Einbehaltung  und  Abfuhr  von  Abgaben
verpflichteten  Personen  haben  jene  Aufzeichnungen  zu  führen,  die  nach  Maßgabe  der
einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände dienen.
§ 125 BAO: Wenn bei einem Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Umsatz in
zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 400.000 Euro übersteigt, ist man zur (doppelten)
Buchführung verpflichtet.
Unterschied Einnahmen - Ausgaben Rechnung / doppelte Buchhaltung Sofern ein Verein (oder sonstiger Unternehmer) nicht durch die Grenze des Vereinsgesetzes
2002, des § 125 BAO oder die handelsrechtlichen Vorschriften des HGB zur Buchführung (in
diesem Sinn ist dann immer die doppelte Buchhaltung gemeint) verpflichtet ist, sind jeweils
nur  jene  Aufzeichnungen  nötig,  die  eine  vollständige  Erfassung  steuerpflichtiger  Vorgänge
ermöglichen.  
Die   Aufzeichnung   aller   Einnahmen   (Geldzufluss   ohne   Rückzahlungsverpflichtung)   und
Ausgaben
(Geldabfluss ohne Rückzahlungsverpflichtung) ist dafür                                                                                                                                                                 grundsätzlich
ausreichend. Ob die einzelnen Einnahmen / Ausgaben steuerliche Konsequenzen haben, ist
eine Folgefrage.
Bei    der    doppelten    Buchhaltung    werden    lückenlos    alle    nach    außen    gerichteten
Geschäftsvorfälle  in  chronologischer  Ordnung  (Journal)  sowie  in  systematischer  Ordnung
(Hauptbuchkonten) erfasst. Es wird nicht nur der Geldfluss (Einnahme, Ausgabe), sondern
bereits     das    Schuldverhältnis    (Eingangsrechnung    -    Verbindlichkeit    an    Lieferanten;
Ausgangsrechnung  -  Forderung  an  Kunden,  Subventionsgeber  etc.)  erfasst.  Es  werden
somit
nicht nur Erfolgskonten (Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Erlöse                                                                                                                                                                                    aus
Veranstaltungen,     Personalaufwand,     Materialaufwand,     etc.)     geführt,     sondern     auch
Bestandskonten   (Kassa,   Bankkonten,   Forderungen,   Verbindlichkeiten   an   Lieferanten, gegenüber dem Finanzamt, erhaltene Darlehen etc.) Der    Jahresabschluss    der    doppelten    Buchhaltung    besteht    somit    aus    der    Bilanz
(Bestandskonten) und der Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgskonten).
Es     wird     aber     allen     Einnahmen-/Ausgabenrechnern     (Vereinen     wie     Unternehmern) empfohlen,  zu  bestimmten  Stichtagen,  z.  B.  zumindest  am  Jahresende,  eine  vereinfachte
Vermögensübersicht  über  Guthaben  oder  Schulden  bei  Banken,  ausstehende  Ein-  und
Ausgangsrechnungen  etc.  zu  erstellen,  eben  um  sich  über  das  (positive  oder  negative)
Vermögen eine Übersicht zu verschaffen. Für Vereine ist die Vermögensübersicht durch das
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 5/5 neue   Vereinsgesetz   2002   für   Rechnungsjahre,   die   nach   dem   31.12.2002   beginnen,
verpflichtend vorgeschrieben.
Konkrete Aufzeichnungspflichten: Für die Steuern vom Einkommen und Ertrag, bzw. die Beurteilung, ob solche zu leisten
sind, genügen Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben.
Falls  Umsatzsteuerpflicht  besteht,  sind  gem.  §  18  UStG  zur  Feststellung  der  Steuer  und
der  Grundlagen  ihrer  Berechnung  Aufzeichnungen  zu  führen.  Der  Aufzeichnungspflicht  ist
Genüge   getan,   wenn   sämtliche   Entgelte   für   ausgeführte   Lieferungen   und   sonstigen
Leistungen  fortlaufend,  unter  Angabe  des  Tages  derart  aufgezeichnet  werden,  dass  zu
ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen.
Beispiel: Veranstaltungserlöse 10 % € 200.00 sonstige Erlöse 20 % €  15.00 echte Mitgliedsbeiträge, nicht steuerbar                                                                                                                                        €  12.00 etc.
Weiters    müssen    Aufzeichnungen    über    die    von    anderen    Unternehmern    bezogenen
Leistungen
und darauf entfallenden Vorsteuern, eventuellen                                                                                                                                                           Eigenverbrauch,
Einfuhrumsatzsteuer sowie (EU)-innergemeinschaftliche Warenbewegungen geführt werden.
Für  die  Ausstellung  von  Rechnungen  im  Zusammenhang  mit  der  Umsatzsteuer  sowie  der
geltend gemachten Vorsteuern gelten eigene Formvorschriften.
Wenn    DienstnehmerInnen    (sowohl    ”echte”    als    auch    die    neu    geregelten    ”freien
Dienstnehmer”)   beschäftigt   werden,   gelten   umfangreiche   Aufzeichnungspflichten   sowohl
gegenüber   den   Finanzbehörden   als   auch   gegenüber   der   Sozialversicherung   und   den
Gemeinden.   Hinsichtlich   der   für   freie   Dienstverträge   und   auch   für   bestimmte   echte
Werkverträge   bestehenden   Meldepflicht   gem.   §   109a   EStG   verweisen   wir   auf   die
entsprechenden Ausführungen an entsprechender Stelle.
Weiters    entstehen    unter    anderem    im    Zusammenhang    mit    der    Veranstaltung   von Unterhaltungsdarbietungen    und    mit    der    Einnahme    von    Inseratenwerbung    aus
Vereinszeitschriften gesonderte Abgabe- und damit Aufzeichnungspflichten.
Die    folgenden    einführenden    Erläuterungen    zu    den    wichtigsten    Bestandteilen    einer
Buchhaltung    gelten    sowohl    für    Einnahmen    -    Ausgaben    -    Rechner    als    auch    für
Bilanzierungspflichtige.
Rechnungen, Quittungen Rechnungen an die NRO (Eingangsrechnungen, Kassa):
Die Basis jeder Buchhaltung ist der Beleg. Es muss für jede Geldbewegung, sei es auf dem
Konto oder in der Handkasse, ein Beleg vorhanden sein. Diese Belege/Rechnungen müssen
folgende Bestandteile aufweisen:
NAME UND ANSCHRIFT DES LIEFERANTEN/DER LIEFERANTIN
NAME UND ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS/DER EMPFÄNGERIN
MENGE UND BEZEICHNUNG DER GEGENSTÄNDE BZW. LEISTUNGEN
DATUM
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 6/6 Es   ist   sinnvoll,   auf   den   Belegen   oder   bei   der   Verbuchung   die   ”betriebliche”   bzw.
projektbezogene Nutzung möglichst genau zu vermerken, z.B.: Rechnung über Speisen und
Getränke:  für  Catering  Konzert  am  7.3.,  Porto:  für  Sitzungseinladung  am  8.12.,  Honorar
Werbegraphiker für Folder xy.
Wenn Rechnungen verlorengegangen sind, können Ersatzbelege angelegt werden, die die
Merkmale einer Rechnung aufweisen müssen. Da der Lieferant / Leistungserbringer aber bei
Nachfrage  durch  die  Finanzbehörden,  Gemeinde,  KommEnt  etc.  bestätigen  muss,  sowohl
die  Zahlung  erhalten  als  auch  die  Leistung  erbracht  zu  haben,  ist  es  vorzuziehen,  wenn
dieser die Rechnung nochmals ausstellt (falls sich in seiner Buchhaltung nicht ohnehin eine
Kopie der Originalrechnung befindet).
Eine   Zahlung   ohne   Beleg   wird   im   Zweifel   als   Privatentnahme   der   Verantwortlichen
(GeschäftsführerIn, KassierIn etc.) gewertet
Rechnungen von der  NRO an xy (Ausgangsrechnungen):
Zahlungseingänge werden im Zweifel auch  ohne Beleg als Einnahmen angesehen. Da der
Geldgeber in der Regel aber ebenfalls ordnungsgemäße Rechnungen für seine Buchhaltung
benötigt,   sollten   Ausgangsrechnungen   die   selben   Merkmale   wie   Eingangsrechnungen
aufweisen.
Als    Verein    darf    man    die    Umsatzsteuer    nur    dann    ausweisen,    wenn    der    Verein
umsatzsteuerpflichtig   ist.   Ansonsten   schuldet   man   die   in   der   Rechnung   ausgewiesene
Umsatzsteuer    ”kraft    Rechnungslegung”    auch    dann    dem    Finanzamt,    wenn    keine
Umsatzsteuerpflicht vorliegt.  
Beispiel:  Ein  Verein,  der  nicht  umsatzsteuerpflichtig  und  daher  gar  nicht  beim  Finanzamt
erfasst wird, stellt eine Rechnung über € 1.200 inklusive 20 % Ust. Wenn das Finanzamt
von dieser Rechnung erfährt, schuldet der Verein € 200 (20% vom Nettobetrag € 1.000) dem
Finanzamt, WEIL ES AUF DER RECHNUNG STEHT!
Um  das  Ausschicken  und  Einfordern  von  Rechnungen  übersichtlich  zu  gestalten,  ist  zu
empfehlen, die Rechnungen zu nummerieren und Kopien der offenen sowie der bezahlten
Rechnungen   systematisch   abzulegen.   Die   in   der   Praxis   am   häufigsten   angewandten
Systeme   ordnen   die   Belege   nach   Rechnungsnummern   (meist   am   sinnvollsten)   oder
alphabetisch nach Kunden. Die Originalrechnung bekommt der Schuldner. Es erleichtert die
Abwicklung und Kontrolle, wenn ein Erlagschein, auf dem bereits die eigene Kontonummer
sowie   die   Rechnungsnummer   oder   sonstige   wichtige   Angaben   eingetragen   werden,
beigelegt wird.
Rechnungsmerkmale für Vorsteuerabzug: Folgende  Angaben  sind  ab  1.1.2003  für  Rechnungen  ab  €  150  Voraussetzung  damit  der  
Rechnungsempfänger   die   vom   Rechnungsaussteller      ausgewiesene   Umsatzsteuer   als
Vorsteuer geltend machen kann: 1   NAME   UND   ANSCHRIFT DES LIEFERANTEN Name und Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers. 2   NEU: UID-NUMMER DES LIEFERANTEN Die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-
Nummer)  lautet  zB:  ATU  12345678.  Die  UID  muss  im  Zeitpunkt  der  Vornahme  des
Vorsteuerabzugs vorliegen. Wird eine fehlende UID innerhalb eines Monats ergänzt, so
führt  dies    zur  rückwirkenden  Anerkennung  als  vorsteuergerechte  Rechnung.  Wird  sie
erst später ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche
Rechnungsmerkmale vorliegen.  
Wichtig: Die inhaltliche Richtigkeit der UID ist bis auf weiteres nicht zu überprüfen.
3   NAME   UND   ANSCHRIFT DES KUNDEN Name  und  Adresse  des  Abnehmers  oder  Leistungsempfängers  (=Kunden).  Es  genügt
jede  Bezeichnung,  die  eine  eindeutige  Feststellung  des  Namens  und  der  Anschrift
ermöglicht
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 7/7 ermöglicht.   4   MENGE UND HANDELSÜBLICHE BEZEICHNUNG bzw ART UND UMFANG Angabe   von   Menge   und   genauer  Bezeichnung  der  gelieferten  Wirtschaftsgüter
(Artikelnummer   soweit   vorhanden)   bzw   Art   und   Umfang   der   erbrachten   sonstigen
Leistung.  Sammelbegriffe  sind  nicht  ausreichend.  Der  Verweis  auf  nähere  Angaben  in
weiteren Belegen (zB Lieferschein) ist möglich.  
5   LIEFERDATUM Tag  der  Lieferung  bzw  sonstigen  Leistung  oder  Zeitraum,  über  den  sich  die  sonstige
Leistung erstreckt.
6   ENTGELT Nettobetrag des Entgelts für die angeführte Lieferung bzw sonstige Leistung.   Praxistipp: Die Währung sollte ebenfalls angeführt werden. 7   NEU: STEUERSATZ oder HINWEIS AUF STEUERBEFREIUNG Angabe  des  Steuersatzes  bzw  der  Steuersätze  oder  Hinweis  auf  eine  eventuell  in
Anspruch genommene  Steuerbefreiung. Eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung,
in der die Steuerbefreiung geregelt ist, ist nicht erforderlich.
8   UMSATZSTEUERBETRAG    Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag. Bei    Abrechnung    von    Lieferungen    und    sonstigen    Leistungen    mit    verschiedenen
Steuersätzen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Sätzen zu trennen. Der Ausweis
in   einer   Summe   ist   zulässig,   wenn   für   die   einzelnen   Posten   der   Rechnung   der
Steuersatz angegeben ist.
9   NEU: AUSSTELLUNGSDATUM Das    Ausstellungsdatum     der     Rechnung     sollte     spätestens     im     Folgemonat    der
Lieferung/Leistung
liegen. Tipp: Bei Bargeschäften reicht „Lieferdatum = Rechnungsdatum“. 10   NEU:                FORTLAUFENDE
RECHNUNGSNUMMER
Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die
zur   Identifizierung   einmalig   vergeben   werden,   zu   enthalten.   Auch   Buchstaben   sind
zulässig. Die Rechnungsnummern können für Gutschriften auch getrennt erteilt werden.
Gutschriften benötigen keine fortlaufende Nummer beim Empfänger der Gutschrift. In die
fortlaufende   Nummerierung   können   auch   die   Kleinbetragsrechnungen   einbezogen
werden.  Der  Zeitpunkt  des  Beginns  der  laufenden  Nummer  kann  frei  gewählt  werden,
muss  jedoch  systematisch  sein  (auch  täglicher  Nummernbeginn  ist  zulässig).Es  sind
verschiedene  Rechnungskreise  zulässig  (zB  Filialen,  Betriebsstätten,  Bestandobjekte,
Registrierkassen),   die   Zuordnung   muss   jedoch   eindeutig   sein.   Es   können   auch
verschiedene  Vertriebssysteme,  Warengruppen  oder  Leistungsprozesse  (zB  Safe  oder
Depotleistungen bei Kreditinstituten) als eigene Rechnungskreise angesehen werden.
Hinweis:  Hinsichtlich  der  fortlaufenden  Nummer   ist  durch  den  Leistungsempfänger
keine Überprüfung vorzunehmen.
Um  die  Übersicht  zu  wahren,  welche  Rechnungen  noch  nicht  bezahlt  wurden,  sollten  die
Zahlungseingänge   durch   Stempel   oder   sonstigen   Vermerk   auch   auf   der   Rechnung
festgehalten werden.
Wenn die Buchhaltung über EDV geführt wird, ist der Vorgang ähnlich, ein Ausdruck geht an
den   Rechnungsempfänger,   die   bezahlten   sowie   die   offenen   Rechnungen   können   vom
Computer verwaltet werden.
Es    bestehen    jedoch    steuerliche    Vorschriften,    welche    Buchhaltungsprogramme    ohne
Bedenken verwendet werden können, bzw. wie die Daten gesichert und auf Nachfrage der
Behörde auch zur Verfügung gestellt werden müssen.
Subventionszusagen
                                               sind     ähnlich     zu     verwalten,     da     es     sich     im     Grunde     um
Ausgangsrechnungen, die sich der Geldgeber selbst ausstellt, handelt.
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 8/8 Belegordner, Aufbewahren von -Belegen Die Belege müssen systematisch geordnet werden. Sowohl die steuerlichen Vorschriften als
auch  der  Fördervertrag  sehen  vor,  dass  die  Belege  und  Aufzeichnungen  sieben  Jahre
aufbewahrt werden. Die Buchführung (d.h. auch die Belegablage) muss so beschaffen sein,
dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über
die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Dazu   ein   Auszug   aus   den   Allg.   Vertragsbedingungen,   die   Bestandteil   aller   Verträge
zwischen KommEnt und den NRO sind:
”Die  dazugehörenden  Belege  können  in  der  allgemeinen  Buchhaltung  der  NRO  abgelegt
werden.  Die  NRO  verpflichtet  sich,  alle  mit  der  Förderung  im  Zusammenhang  stehenden
Bücher  und  Belege  sowie  sonstige  Unterlagen  und  Korrespondenz  bis  zum  Ablauf  von  7
Jahren   nach   Bezahlung   des   letzten   Teilbetrages   der   Förderung   sicher   und   geordnet
aufzubewahren.
Die  sinnvolle  Ordnung  der  Belege  ist  vom  Umfang  der  Geschäftstätigkeit  abhängig.  Wenn
keine weiteren Vorschriften zur Bilanzierung verpflichten, reichen getrennte Aufzeichnungen
und  Ablage  für  Einnahmen  und  Ausgaben.  Es  sollten  jedoch  von  jedem  Verein  zumindest
Kassa- und Bankbücher geführt werden, um den Bankstand und den Kassastand und damit
die richtige Eintragung jederzeit überprüfen zu können.  Zu diesem Zweck wird empfohlen,
Belegordner für die Bankbelege und einen Ordner für die Kassabelege anzulegen.
Kassabuch:
Im    Kassabuch    wird    jeder    Beleg    mit    dem    Datum    des    Kontoauszuges    oder    der
Kassaentnahme notiert.
BEISPIEL:
Datum Buchung
snummer
Bezeichnung, -Verwendung SOLL linke Seite des Kontos HABEN   rechte Seite des Kontos AUFWENDUNGEN ERTRÄGE 7.8.03 137 Büromaterial (Tixo, Kleister) 47 7.8.03 138 Eintritt (Veranstaltung xy, Datum) 9660 8.8.03 139 Übernachtung Künstler (Name, Ort) 700 140 etc. Handkasse
Belege   für   die   entnommenen   Beträge   in   die   Handkasse   legen.      Wird   Geld   z.B.   zum
Einkaufen   mitgenommen:   Notiz   in   die   Handkasse:   €   500,-   an   Hr./Fr.   XY,   Datum   und
Unterschrift.  Dann Rechnung und Restgeld in die Handkasse und Notiz vernichten.
Bank
Die Kontoauszüge der Bank sind chronologisch zu ordnen. Zu jedem Kontoauszug sind die
Belege/Rechnungen   der   Bankbewegungen   beizulegen   und   zu   nummerieren,   sowie   die  
Überweisungsbelege    an    die    Rechnung    zu    heften.    Wenn    Eingangsrechnungen    und
Ausgangsrechnungen gesondert verbucht werden, ist am Kontoauszug ein Verweis auf die
entsprechende Rechnungsnummer zu vermerken.
Bei Sammelüberweisungen ist es empfehlenswert, die einzelnen Belegsummen zu addieren
und   einen   Tipstreifen   an   den   Sammelüberweisungsbeleg   zu   heften   (=   Kontrolle   der
Richtigkeit der einzelnen Summen und Vollständigkeit der beigelegten Rechnungen).
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 9/9 Wird die Buchhaltung am Computer gemacht, kann die Buchung besser kontrolliert werden.
Der Kontostand der Buchhaltung muss jedenfalls immer mit dem am Beleg ausgewiesenen
Kontostand übereinstimmen.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass nicht für jedes Projekt ein gesondertes Bankkonto
zu eröffnen ist. In der Buchhaltung ist aber für jedes Projekt ein  eigenes Verrechnungskonto
zu führen.
Kostenarten Kostenarten erleichtern die Übersicht über die einzelnen Budgetposten. Z.B.:  Stifte,  Papier,  Kleber,  Mappen,  usw.  werden  nur  unter  Büromaterial  eingetragen,  die
nähere  Bezeichnung  und  der  Verwendungszweck  wird  auf  der  Rechnung  vermerkt  Die
Kostenarten bei der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung können selbst festgelegt werden.
Bevor  mit  der  Buchführung  für  ein  neues  Jahr  begonnen  wird,  sollten  die  bestehenden
Kostenarten überdacht werden, ob sich die Untergliederung bewährt hat. Bei der erstmaligen
Buchführung sind zuallererst die Kostenarten zu überlegen.  Es können sich dabei folgende
Probleme ergeben:  
Es  gibt  zu  viele Kostenarten und  man verliert dadurch den Überblick z.B.: Elektromaterial,
Werkzeug,  Farbe, Material, Reparaturen Büromaschinen, Reparaturen Veranstaltungsraum
(könnte unter der Kostenart Instandhaltung/Reparaturen zusammengefasst werden)
Die   Kostenarten   werden   zu   umfassend   gebildet   z.B.:   unter   Sonstige   Ausgaben   fallen:
Abgaben,  Versicherung,  Werkverträge  ,etc.,  dann  wird  am  Ende  des  Jahres  ein  relativ
großer Posten vorhanden sein, bei dem nicht klar ersichtlich ist, wofür das Geld verwendet
wurde.
Die Kostenarten sollten jedenfalls den Budgetposten entsprechen, um die Istwerte mit den
geplanten    Werten    leichter    vergleichen    zu    können.    Diese    Kostenarten    werden    beim
Jahresabschluss aufgelistet, der auch an die Fördergeber weitergeleitet werden muss.
Bei einer EDV-Buchhaltung ergibt sich durch den Buchungssatz die automatische Aufteilung
in die verschiedenen Kostenarten. Doch auch bei der EDVmäßigen Verbuchung müssen die
Konten   (=   Kostenarten)   angelegt   werden   und   dies   so   übersichtlich   und   eindeutig   wie
möglich. Dazu muss nicht die Buchhaltungssprache verwendet werden, sondern es sollten
ein logisches System und einfache Begriffe für die jeweiligen Bedürfnisse verwendet werden.
Diese   Kostenarten   am   Formular   für   das   Förderansuchen   zu   orientieren,   erspart   viel
Aufwand.
Für    Projekte    sind    sowohl    für    die    Ausgaben    als    auch    für    die    Einnahmen    eigene Kostenstellen  anzulegen,  da  Projekte,  sofern  sie  gefördert  wurden,  separat  abgerechnet werden müssen.  Werden die Projektkosten und -erträge von vornherein gesondert verbucht,
erspart dies viel Mühe, die einzelnen Rechnungen zusammenzustellen.
Kontenrahmen Der    Kontenrahmen    ist    eigentlich    nichts    anderes    als    Kostenstellen,    die    mit    einer
Kontonummer  versehen  werden.    Es  gibt  einen  österr.    Einheitskontenrahmen,  der  in  der
doppelten   Buchhaltung,   jedoch   nicht   in   der   Einnahmen-Ausgaben-Rechnung   verwendet
werden  muss.    Wird  die  Einnahmen  und  Ausgaben-Rechnung  am  Computer  gemacht,  so
sind Kontonummern für die Verbuchung notwendig.
Anbei ein Vorschlag für einen Kontenrahmen. MUSTERKONTENRAHMEN
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 10/10 Kontenklassen 0-9 Die  Erstellung  erfolgte  nach  den  Gliederungsvorschriften  des  Rechnungslegungsgesetzes
(RLG)  1990.  Die  durch  das  EU-GesRÄG  1996  erforderlichen  Änderungen  wurden  kursiv
gedruckt. Der Kontenrahmen basiert auf dem Gesamtkostenverfahren und wurde hinsichtlich
der Erfordernisse der Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit angepasst.
KONTENKLASSE 0 Anlagevermögen 001 Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes Immaterielle Vermögensgegenstände 010    Konzessionen 011    Patentrechte und Lizenzrechte 012    Datenverarbeitungsprogramme 013    Marken, Warenzeichen und Musterschutzrechte, sonstige Urheberrechte 014    Pacht- u. Mietrechte 015    Geschäfts(Firmen-)wert 018    Geleistete Anzahlungen auf Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten, einschl. Bauten auf fremdem Grund
020    Bebaute Grundstücke (Grundwert) 021    Betriebs- und Geschäftsgebäude auf eigenem Grund 023    Betriebs- und Geschäftsgebäude auf fremdem Grund 024    Wohn- und Sozialgebäude auf fremdem Grund 025    Bauliche Investitionen in Betriebs- und Geschäftsgebäuden Unbebaute Grundstücke 030 Unbebaute Grundstücke Technische Anlagen und Maschinen
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 11/11 040    Maschinen und maschinelle Anlagen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 051    Allgemeine Werkzeuge und Handwerkzeuge 057    Nachrichten- und Kontrollanlagen 058    Sonstige Betriebsausstattung 059    Veranstaltungsausstattung (Licht-, Bühnentechnik) 060    Büroeinrichtung 061    Einrichtung von Verkaufsräumen 062    Büromaschinen, EDV-Anlagen 063    Pkw 064    Lkw 065    Andere Beförderungsmittel Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau 070 Geleistete Anzahlungen (auf Sachanlagen) 071 Anlagen in Bau Finanzanlagen 080    Anteile an verbundenen Unternehmen 081    Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen 082    Beteiligung an angeschlossenen (assoziierten) Unternehmen 083    Sonstige Beteiligungen 084    Ausleihungen an verbundene Unternehmen 085    Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 086    Sonstige Ausleihungen 087    Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Beteiligungscharakter 088    Anteile an Personengesellschaften ohne Beteiligungscharakter 090    Genossenschaftsanteile ohne Beteiligungscharakter 091    Anteile an Investmentfonds 092    Festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens 093    Geleistete Anzahlungen KONTENKLASSE 1
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 12/12 Vorräte 110-119 Rohstoffe, Hilfsstoffe, Waren 170-179 Noch nicht abrechenbare Leistungen 180 Geleistete Anzahlungen (auf Vorräte) 190-199 Wertberichtigungen (zu Vorräten) KONTENKLASSE 2 Sonstiges Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzungsposten Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 200-207 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Inland 210-217    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Ausland 218 Wertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 220-225    Forderungen     gegenüber     verbundenen     Unternehmen,     Forderungen     gegen
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
226 Forderungen gegenüber Subventionsgebern (Bund, Land, Gemeinde) 230-247    Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände 249 Einzelwertberichtigungen zu sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen 250-259    Forderungen aus der Abgabenverrechnung Wertpapiere und Anteile 260-269 Wertpapiere, Anteile, etc. Kassenbestände, Schecks, Guthaben bei Banken 270-272 Kassenbestände in Inlandswährung 273 Postwertzeichen 274 Stempelmarken 275-277 Kassenbestände in Fremdwährung 278 Schecks in Inlandswährung 279 Schecks in Fremdwährung 280-288 Guthaben bei Banken
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 13/13 Rechnungsabgrenzungsposten 290 Rechnungsabgrenzungsposten 295 Disagio, Geldbeschaffungskosten 296 Unterschiedsbetrag zur gebotenen Pensionsrückstellung KONTENKLASSE 3 Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten Rückstellungen 300 Rückstellungen für Abfertigungen 301 Rückstellungen für Pensionen 302-305 Steuerrückstellungen 306-319 Sonstige Rückstellungen Anleihen,     Verbindlichkeiten     gegenüber     Kreditinstituten,     erhaltene     Anzahlungen     auf Bestellungen 320 Anleihen 321-328    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 329 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen Verbindlichkeiten   aus   Lieferungen   und   Leistungen,   Verbindlichkeiten   aus   der   Annahme
gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel
330-335 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 336-339                          Verbindlichkeiten  aus  der  Annahme  gezogener  Wechsel  und  der  Ausstellung
eigener Wechsel
Verbindlichkeiten    gegenüber    verbundenen    Unternehmen,    Verbindlichkeiten    gegenüber
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Darlehen v. Gesellschaftern
340-347    Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen                                                                                                                               Unternehmen,     Verbindlichkeiten
gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
348 Darlehen von Gesellschaftern
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 14/14 Verbindlichkeiten aus der Abgabenverrechnung 350-359 Verbindlichkeiten aus der Abgabenverrechnung Verschiedene Verbindlichkeiten 360-369 Verbindlichkeiten Dienstnehmer, Krankenkasse, Stadtkasse,   370-389 sonstige Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten 390       Rechnungsabgrenzungsposten KONTENKLASSE 4 Betriebliche Erträge Betriebliche Erträge 400-439 Umsatzerlöse Veranstaltungserlöse Erlöse aus der Weitergabe v. Rechten und Verwertungen Verkaufserlöse, Inserate Subventionen Spenden und Mitgliedsbeiträge 440-449 Erlösberichtigungen 450-457 Veränderungen  des  Bestandes  an  fertigen  und  unfertigen  Erzeugnissen  sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen 458-459 andere aktivierte Eigenleistungen Sonstige betriebliche Erträge 460-462 Erlöse aus dem Abgang von Anlagen 464-465 Erträge aus der Zuschreibung zum Anlagevermögen 470-479 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 480-499 Übrige betriebliche Erträge
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 15/15 KONTENKLASSE 5 Materialaufwand und Aufwendungen für bezogene Leistungen 510-520 Verbrauch von Waren, Rohstoffen etc. /Beschaffung im Inland 510-520 Verbrauch von Waren, Rohstoffen etc. / Beschaffung im Ausland 550-587 Bezogene Leistungen   (Im Zusammenhang mit den Umsatzerlösen, z.B.: Fixverträge und variable Verträge
Leihpersonal
Honorare Künstler/ Vortragende/ etc.
Reisespesen Künstler/ Vortragende/ etc.
Beschr. Einkommenst. auf Hotel, Diäten
Gastspiele
Koproduktionskosten
Rechte und Tantiemen
Kostenbeiträge
Produktionskosten Film/ Bühne/Ausstellung etc.
Technikkosten
Herstellung Kataloge, Programme, Plakate
Mieten Veranstaltungs- und Proberäume)
588 Skontoerträge auf Materialaufwand und sonstige bezogene Leistungen KONTENKLASSE 6 Personalaufwand 600-619 Löhne 620-639 Gehälter 640-644 Abfertigungsaufwand 645-649 Pensionsaufwand 650-655 Gesetzlicher Sozialaufwand 660-665 Von den Löhnen und Gehältern abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge 670-679 Sonstige Sozialaufwendungen
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 16/16 680-699 Personalaufwand Ausland KONTENKLASSE 7 Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen Abschreibungen 700                      Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern
eines Betriebes
701-707    Abschreibung auf das Anlagevermögen (ausgenommen Finanzanlagen)
708
                     Abschreibungen  auf  Gegenstände  des  Umlaufvermögens,  soweit  diese  die  im
Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
Sonstige betriebliche Aufwendungen Sonstige Steuern und Abgaben 710-719 Sonstige Steuern und Abgaben Übrige betriebliche Aufwendungen Instandhaltung und Reinigung durch Dritte, Beleuchtung, Kfz-Kosten   720-729 Instandhaltung und Reinigung durch Dritte, Beleuchtung, Kfz-Kosten Transport-, Reise- und Fahrtaufwand, Nachrichtenaufwand 730-732 Transporte durch Dritte
733-735 Reise- und Fahrtspesen
736-737 Diäten
738-739 Nachrichtenaufwand
Mietaufwand, Leasing- und Lizenzgebühren 740-743 Miet- und Pachtaufwand
744-747 Leasinggebühren
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 17/17 748-749 Lizenzgebühren Kosten für beigestelltes Personal, Provisionen an Dritte, Aufsichtsratvergütungen 750-753 Kosten für beigestelltes Personal 754-757 Provisionen an Dritte 758-759 Aufsichtsratvergütungen Büroaufwand, Werbe- und Repräsentationsaufwand 760 Büromaterial 761 Druckkosten (Büro) 762 Aufwand für Fachliteratur 765 Öffentlichkeitsarbeit 766-768 Werbe- und Repräsentationsaufwand 769 Spesen und Trinkgelder Versicherungen, sonstige Aufwendungen 770-774 Versicherungen 775-776 Rechts- und Steuerberatung, Prüfungsaufwand 777 Aus- und Fortbildung 778 Mitgliedsbeiträge 779 Spesen des Geldverkehrs 780-781 Betriebsbedingte Schadensfälle 782 Buchwert abgegangener Anlagen 783 Verluste aus dem Abgang von Anlagen 784-787 Sonstige betriebliche Aufwendungen Skontoerträge auf sonstige betriebliche Aufwendungen KONTENKLASSE 8 Finanzerträge und Finanzaufwendungen/ a.o. Erträge und a.o. Aufwendungen/ Steuern
vom Einkommen, Rücklagenbewegung
Finanzerträge und Finanzaufwendungen
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 18/18 800-804 Erträge aus Beteiligungen
805
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Anlageverm. 806-814 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 815 Erlöse aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen 817 Buchwert abgegangener Beteiligungen und Wertpapieren des Umlaufverm. 818-825 Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufv. 828-834 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 83 5 Nicht ausgenutzte Lieferantenskonti a. o. Erträge und a. o. Aufwendungen 840-844 Außerordentliche Erträge
845-849 Außerordentliche Aufwendungen
Steuern vom Einkommen 850-859 Körperschaftsteuer Rücklagenbewegung, 860-869 Auflösung unversteuerter Rücklagen 870-874 Auflösung von Kapitalrücklagen 875-879 Auflösung von Gewinnrücklagen 880-889 Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen 890-895 Zuweisung zu Gewinnrücklagen 899 Gewinnabfuhr bzw.  Verlustüberrechnung aus Ergebnisabführungsverträgen KONTENKLASSE 9 Eigenkapital,   unversteuerte   Rücklagen,   Einlagen   stiller   Gesellschafter,   Abschluss-   und
Evidenzkonten
900-918 Gezeichnetes bzw. gewidmetes Kapital 919 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen 920-929 Kapitalrücklagen 930-938 Gewinnrücklagen 939 Bilanzgewinn(-verlust)
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 19/19 940-949 Privat- und Verrechnungskonten von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
950-969
Bewertungsreserven und sonstige unversteuerte Rücklagen 970 Einlagen stiller Gesellschafter 980 Eröffnungsbilanz 985 Schlussbilanz 989 Gewinn- und Verlustrechnung 990-999 Evidenzkonten Die Konten müssen natürlich auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmt werden, d.h.  Konten,
die   einen   nicht   betreffen   (z.B.   Filmmieten)   können   weglassen   werden,   oder   es   sind
zusätzliche   Konten   einzuführen,   die   im   Kontenplan   nicht   aufscheinen.      Zur   leichteren
Handhabung   sind   ähnliche   Kostenstellen   z.B.   alle   Kosten,   die   rund   um   das   Personal
anfallen, mit beieinanderliegenden Kontonummern zu bezeichnen.
Monatsabschluss Durch  Addieren  der  einzelnen  Bewegungen  der  Kostenstellen  (bzw.  Konten)  kann  die
wirtschaftliche Lage kontinuierlich überprüft werden. Ein Vergleich mit dem Budget, sowie mit
Vorjahreswerten   ist   dadurch   laufend   möglich.   Dadurch   ist   besser   ersichtlich,   welche
Bereiche die Kostenverursacher sind und in welchen Bereichen eingespart werden könnte.
Das Verbuchen, Addieren (bzw. bei EDV- Buchhaltung bloße Ausdrucken) der Konten, sowie
die    Analyse    sollten    zumindest    monatlich    erfolgen.    Weiters    wird    empfohlen,    den
Monatsabschluss  vom  Obmann/von  der  Obfrau  kontrollieren  lassen,  zumindest  den/die
KassierIn   und   den   Obmann/die   Obfrau   kontinuierlich   über   die   budgetäre   Situation   zu
informieren, und wenn möglich monatliche Belegkontrollen durchzuführen.
Jahresabschluss Der   Jahresabschluss   ermittelt   die   Ausgaben  und   Einnahmen  des   Jahres,  aufgeteilt  in
verschiedene   Kostenstellen,   und   den   tatsächlichen   Geldbestand   des   Vereines   nach
Abschluss   eines   Jahres.      Dazu   werden   die   Kostenstellen   der   Ausgabenseite   und  die
Kostenstellen der Einnahmenseite aufgelistet und addiert bzw. subtrahiert.
Zu den Unterschieden zwischen Einnahmen - Ausgaben - Rechnung und Bilanz, sowie zu
den    Anforderungen,    die    durch    die    Bilanzrichtlinien    gestellt    werden    vergleiche    die
entsprechenden Abschnitte.
Verantwortung, Kontrolle, und Folgen mangelhafter Buchhaltung Die    ordnungsgemäße    Buchführung    wird    von    verschiedenen    Stellen    gefordert,    und
entsprechend   kontrolliert.   Die   Kontrolle   ist   Bestandteil   der   Förderung   aus   Mitteln   der
Entwicklungszusammenarbeit.  Aber  auch  die  Finanzbehörden,  Sozialversicherungsträger
und  Gemeinden  überzeugen  sich  immer  wieder  davon,  ob  die  Bemessungsgrundlagen  für
die Beiträge und Abgaben richtig ermittelt wurden. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung
kann die Bemessungsgrundlage geschätzt werden, die Abgaben werden nachgefordert. Dies
kann zu erheblichen Nachzahlungen führen, die die wirtschaftliche Existenz des Schuldners
gefährden.  Da  NRO  meist  in  der  Form  von  Vereinen  organisiert  sind,  erstreckt  sich  die
Haftung für Rückstände und Schulden nicht nur auf die NRO selbst, sondern auch auf die
Geschäftsführung, insbesondere Obmann/Obfrau und KassierIn, die grundsätzlich mit ihrem
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 20/20 gesamten Privatvermögen haften. Dies sollte immer bedacht werden, wenn die Mühen einer
ordentlichen Buchführung kurzfristig als zu groß erscheinen mögen.
Einführung Personalverrechnung Die wichtigste Grundregel zur Personalverrechnung, und den damit verbundenen Pflichten:  
Ein  Dienstverhältnis  liegt  nicht  (erst)  dann  vor,  wenn  ein  Dienstvertrag  unterschrieben,  ein
Gehalt    bezahlt,    Lohnabgaben    abgeführt    werden,    sondern    wenn    die    gesetzlichen
Voraussetzungen   dafür   gegeben   sind,   welche   die   obigen   Folgen,   sowie   viele   weitere
auslösen:
Ein    (echtes)    Dienstverhältnis    liegt    vor,    wenn    der/die    DienstnehmerIn    für    den/die
DienstgeberIn  in  persönlicher  und  wirtschaftlicher  Abhängigkeit  Dienstleistungen  auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt erbringt.
Hinsichtlich    der    Sozialversicherung    sind    Personen,    die    sich    auf    Grund    freier
Dienstverträge für Tätigkeiten verpflichten, im Wesentlichen gleichgestellt. Die  wichtigsten  aus  einem  echten  Dienstverhältnis  entstehenden  Verpflichtungen  für
den/die DienstgeberIn sind:
Anmelden und Abmelden von DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung   Lohnabgaben bei Finanzamt, Gemeinde                       Abschluss eines Dienstvertrags  
Im  Rahmen  dieses  Handbuchs  kann  nur  darauf  hingewiesen  werden,  dass  bei  Zutreffen
obiger  Voraussetzungen  grundsätzlich  ein  Dienstverhältnis  beginnt.  Die  damit  verbunden
Pflichten und Regelungen der Lohnverrechnung sind so umfangreich, dass auch eine kurze
Zusammenfassung den  Rahmen sprengen  würde. Wenn ein Dienstverhältnis eingegangen
werden  soll  oder  aufgrund  der  tatsächlichen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  möglicherweise
bereits   besteht,   ist   daher   unbedingt   mit   kompetenten   Personen   (z.B.   Steuerberater,
LohnverrechnerInnen etc.) Kontakt aufzunehmen.
Auch Organisationen, die im Sinne der Umsatzsteuer und Ertragsteuern nicht steuerpflichtig
sind,   werden   regelmäßig   von   Finanzämtern,   Sozialversicherungen   und   Gemeinden   in
Hinblick auf etwaige Dienstverhältnisse überprüft.
Aufgrund der für die Organe der Organisationen bestehenden Haftung sowie der Strafen, die
sowohl  über  die  Organisationen  als  auch  deren  Organe  verhängt  werden  können,  sollte
jedenfalls eine ordnungsgemäße Lohnverrechnung angestrebt werden.
Als  kurzen  Überblick  über  die  Kosten,  die  zu  erwarten  sind,  sollen  nur  folgende  Beispiele
gegeben werden:
Gehalt unter € 309,38 (Geringfügigkeit ab 1.1.03) , Gesamtsumme aller DienstnehmerInnen
(inklusive freier Dienstnehmer) unter €  464,07 im Monat: 1,4% Unfallversicherung
Gehalt aller DienstnehmerInnen zwischen € 464,07 und € 1.095: Am Jahresende wird von
der Lohnsumme aller DienstnehmerInnen aller Monate, in denen die € 464,07 überschritten
wurden, der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (17,8%) geschuldet. Gesamtsumme
aller DienstnehmerInnen zwischen € 1.095und €1.460 im Monat: geringe weitere Abgaben,
da  die  Einschleifregelung  für  Dienstgeberbeitrag  (DB),  Dienstgeberzuschlag  (DZ)  und
Kommunalsteuer zu wirken beginnt. Der pauschalierte Dienstgeberbeitrag wird jedoch mit Ablauf des 31.3.2003 als verfassungswidrig aufgehoben.
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 21/21 Bei einem Bruttogehalt von € 800 im Monat, bleiben dem/der DienstnehmerIn € 658,80 im
Monat,     da     nur     Sozialversicherung     anfällt,     die     Lohnsteuer     setzt     aufgrund     der
Steuerprogression und Freibeträge erst ab etwa € 840 im Monat langsam ein.
Ein  Bruttogehalt  von  €  800  im  Monat  verursacht  für  den/die  DienstgeberIn  jedoch  schon
folgende Kosten:
Bruttogehalt 800 3 % Kommunalsteuer 24 ca.  5  %  DB  und  DZ  (in  einigen  Bundesländern  geringe
Differenzen)
40 Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung  21,65% 173 Gesamtkosten 1.037 + 1,53 % Abfertigung neu, für neue bzw. übergewechselte Dienstverhältnisse.                Behandlung von Sonderzahlungen, Abfertigungsrückstellungen, etc.
Vorerst  soll  in  Erinnerung  gerufen  werden,  dass  es  in  Österreich  gesetzliche  Regelungen
über den Anspruch auf Abfertigungen und Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) gibt. Diese
sind sowohl bei der Jahresplanung, als auch bei langfristiger Planung zu berücksichtigen.
Wenn  es  für  eine  Branche  keinen  Kollektivvertrag  gibt,  ist  die  Zahlung  eines  13.  und  14.
Gehaltes    nicht    gesetzlich    verpflichtend    (jedoch    üblich).    Wird    jedoch    einmal    eine
Sonderzahlung (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) geleistet, bleibt der Anspruch / die Pflicht auf
diese Sonderzahlung bestehen.
Während Sonderzahlungen nur für die Lohnverrechnung (begünstigter Lohnsteuersatz etc.)
besonders  zu  berücksichtigen  sind  und  in  der  Buchhaltung  wie  die  sonstigen  Löhne  und
Gehälter   verbucht   werden   können,   sind   bei   Organisationen,   die   den   Bilanzrichtlinien
unterliegen,    die    handelsrechtlichen    (und    bei    Steuerpflicht    auch    die    steuerlichen)
Bestimmungen  hinsichtlich  der  Berechnung  und  Auflösung  von  Abfertigungsrückstellungen
anzuwenden.
Abfertigung „alt“ / bisher
Grundsätzlich  besteht  sowohl  für  Arbeiter  als  auch  Angestellte  ab  Vollendung  des  dritten
Dienstjahres  ein  Abfertigungsanspruch  von  2  Monatsgehältern  bei  Kündigung  durch  den
Dienstgeber. Dazu kommen steigende Abfertigungsansprüche mit steigenden Dienstjahren,
sowie Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Mutterschutz.
Abfertigung neu – Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMV
Seit dem 1.7.2002 ist das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in Kraft – besser
bekannt   unter   „Abfertigung   neu“.   Das   BMVG   gilt   für   alle   ab   dem   1.1.2003   neu
abgeschlossenen   Arbeitsverhältnisse,   die   auf   einem   privatrechtlichen   Vertrag   beruhen
(Angestellte,  Arbeiter,  usw.)  Dazu  zählen  auch  Lehrlinge,  geringfügig  beschäftigte  echte
Dienstnehmer und Saisonbeschäftigte. Nicht dazu zählen freie Dienstnehmer, Selbständige,
Arbeitnehmer von Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Das BMVG sieht vor, dass in Zukunft für alle neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse ein
laufender Beitrag vom Arbeitgeber an die neu zu bildenden Mitarbeitervorsorge-Kassen (MV-
Kassen) zu entrichten ist. Die Einhebung und Überprüfung dieser Beiträge erfolgt über die
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 22/22 GKK.  Der  Beitrag  beträgt  1,53  %  des  monatlichen  Entgelts  (iSd  §  49  ASVG),  sofern  das
Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei.
Der   Arbeitgeber   hat   eine   MV-Kasse   auszuwählen,   wobei   die   Mitarbeiter   Vetorechte
(schriftlich, 1/3 der Mitarbeiter) haben.
Für  bereits  bestehende  Arbeitsverhältnisse  zum  31.12.2002  gilt  grundsätzlich  das  „alte
Abfertigungssystem“.  Eine  Abfertigung  gebührt  dem  Arbeitnehmer  unter  den  bisherigen
Voraussetzungen und im bisherigen Ausmaß.
Es gibt jedoch zwei verschiedene Möglichkeiten, ins neue Abfertigungssystem zu wechseln,
wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies schriftlich vereinbaren:  
Einfriervariante Hierbei erfolgt ein Wechsel nur für den zukünftigen Abfertigungsanspruch. Der aufgrund des
bestehenden Abfertigungsanspruch geltende Monatsfaktor wird zum Stichtag „eingefroren“.
Ab  dem  Stichtag  erfolgen  dann  die  laufenden  Beitragszahlungen  an  die  MV-Kasse.  Bei
Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  kommt  es  nur  aufgrund  der  zum  Stichtag  geltenden
Bestimmungen
(Arbeitgeberkündigung, unberechtigte Entlassung etc.)                                                                                                                                                                                     zur
Abfertigungszahlung. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht gegenüber dem Arbeitgeber.
Die   Höhe   der   Abfertigung   wird   mit   dem   jeweils   eingefrorenen   Monatsfaktor   und   dem
aktuellen    Monatsentgelt    bei    Beendigung    des    Arbeitsverhältnisses    ermittelt.    Für    die
geleisteten   Beiträge   an   die   MV-Kasse   gelten   hingegen   die   entsprechenden   neuen
Bestimmungen.
Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften an die MV-Kasse Bei   der   Übertragung   ist   eine   schriftliche   Einzelvereinbarung   zwischen   Arbeitgeber   und
Arbeitnehmer
zwingend vorgeschrieben. Der Übertragungsbetrag ist reine Verhandlungs-sache und kann von den für den Arbeitnehmer                                                                                                                                                                        geltenden
Abfertigungsbestimmungen   abweichen   (keine   Mindeststandards).   Die   Überweisung   der
Altabfertigungsanwartschaften  darf  längstens  über  einen  Zeitraum  von  5  Jahren  erfolgen.
Der Arbeitgeber hat jährlich mindestens ein Fünftel des vereinbarten Übertragungsbetrages
zuzüglich   der   Rechnungszinsen   von   6   %   an  die   MV-Kasse   zu   überweisen   (vorzeitige
Überweisungen sind zulässig). Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften sind nur
bis zum 31.12.2012 möglich.
DienstnehmerInnen/     freie     MitarbeiterInnen     /Werkverträge     -     steuerliche     und
sozialversicherungsrechtliche Probleme –
Seit   der   Werkvertragsregelung   aus   1996   sowie   deren  bisherigen  Überarbeitungen  und
Adaptierungen   wurden   auch   im   Zusammenhang   mit   Werkverträgen   zahlreiche   neue
Pflichten  für  den  Auftraggeber  begründet.  Wird  eine  Leistung  nicht  von  einem  ”echten”
Dienstnehmer    erbracht    kann    es    sich    dennoch    um    ein    sozialversicherungs-    und
meldepflichtiges ”freies” Dienstverhältnis handeln.
Wie geht man bei der Beurteilung vor? Das  Gesetz  umschriebt  den  Begriff  der  freien  Dienstverträge  dahingehend,  dass  darunter
nur Personen fallen, die ihre Leistung im wesentlichen persönlich erbringen und keine
Unternehmensstruktur  besitzen.  (Nochmals  zur  Unterscheidung:  bei  persönlicher  und
wirtschaftlicher Abhängigkeit liegt ein echtes Dienstverhältnis vor!)
Unternehmensstruktur besitzt jedenfalls, wer einen Gewerbeschein für diese Tätigkeit hat.
Auch  ein  eigenes  Büro,  eigene  Angestellte,  mehrere  verschiedene  Auftraggeber  sprechen
für  eine  Unternehmensstruktur.  Ob  lediglich  ein  Arbeitszimmer,  ein  einziger  Computer  etc.
anerkannt   werden,   ist   derzeit   noch   eher   zweifelhaft.   Nach   den   derzeit   vorliegenden
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 23/23 Erläuterungen  dürfte  es  auch  nicht  ausreichen,  ein  Vertretungsrecht  zu  vereinbaren.  Mehr
als   die   Hälfte   der   Arbeit   müsste   tatsächlich   durch   andere   (Subunternehmer)   erbracht
werden,    um    einen    freien    Dienstvertrag    sicher    ausschließen    zu    können.    Dass    der
Auftraggeber eine eigene Sozialversicherungsnummer hat, ist - ohne Gewerbeschein - auch
nicht  ausreichend,  ein  freies  Dienstverhältnis  auszuschließen.  Achtung:  Die  Haftung  liegt
beim Auftrag- (Dienst-)geber!
Beispiel 1: Eine   Verein   beauftragt   einen   Werbetexter   mit   der   Erstellung   von   Werbeslogans.   Der
Werbetexter   ist   nicht   Dienstnehmer   des   Vereins   und   hat   auch   keinen   einschlägigen
Gewerbeschein.  Er hat kein eigenes Büro, nicht einmal ein Arbeitszimmer, und erstellt den
Slogan selbst. Folge: freier Dienstvertrag.
Beispiel 2: Eine Organisation beauftragt fallweise oder regelmäßig einen technischen Zeichner mit der
Erstellung von Plänen auf Honorarbasis. Dieser beschäftigt jedoch einen Studenten, der auf
Subhonorarbasis den größeren Teil der Arbeit erledigt. Folge: kein freier Dienstvertrag.
Beispiel 3: Ein  Verein  lässt  seine  Buchhaltung  und  Lohnverrechnung  von  einer  ”nebenberuflichen”
Buchhalterin   machen,   die   bei   einem   anderen   Unternehmen   beschäftigt   ist   und   keine
Berufsbefugnis hat. Folge: freier Dienstvertrag.
Ausnahmen: Grundsätzlich betrifft diese neue Pflichtversicherung für freie Dienstverträge ALLE Personen,
die  für  die  jeweilige  Tätigkeit  noch  nicht  versicherungspflichtig  sind.  Kunstschaffende  sind
aber
nie als freie Dienstnehmer versicherungspflichtig, auch wenn sie                                                                                                                                                                                            keine
Sozialversicherung abführen müssen, weil sei die Versicherungsgrenzen nicht erreichen.
Was muss der Auftraggeber tun, wenn ein freies Dienstverhältnis vorliegt:   1. Anmeldung  des  Auftragnehmers  bei  der zuständigen Gebietskrankenkasse (innerhalb von  7  Tagen).  Die  Abmeldung  hat  umgehend  nach  Beendigung  des  Auftrags  zu  erfolgen.
Auch allfällige Änderungen müssen umgehend gemeldet werden. Die Meldepflichten treten
bereits ab € 1,00 ein.
2. Abfuhr des AG- und AN-Anteils an die zuständige Gebietskrankenkasse: Die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung ( 1,4%) besteht für jedes Einkommen, das
heißt theoretisch bereits ab € 0,01.  
AB 1.1.1998 unterliegen freie Dienstverträge ab Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
(2003:  €  309,38)  der  Versicherungspflicht  in  der  Kranken-  und  Pensionsversicherung.  Die
Sozialversicherungsbeiträge     betragen     für     den     Auftraggeber     17,2%     und     für     den
Auftragnehmer 13,5% des Nettohonorars, insgesamt also 30,7%.
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 24/24 Auch Dienstgeber, deren Lohnsumme aller geringfügig beschäftigten Personen (sowohl
”freie”  als  auch  ”echte”  Dienstnehmer  )  das  eineinhalbfache  der  Geringfügigkeitsgrenze
überschreitet,   müssen   auf   jeden   Fall   Dienstgeberbeiträge   entrichten.   Am   Jahresende
müssen  in  diesem  Fall  pauschal  17,8%  von  der  Summe  aller  an  geringfügig  beschäftigte
Personen  bezahlten  Entgelte  abgeführt  werden.  Dabei  ist  auch  die  Unfallversicherung  in
Höhe  von  1,4%  enthalten.  Mit  Ablauf  des  31.3.2003  wurde  diese  Bestimmung  aber  als
verfassungswidrig  aufgehoben,  so  dass  nur  noch  die  Beiträge  bis  31.3.2003  zu  entrichten
sind.
Meldepflicht gem. § 109a EStG
Ab 1.1.2002 haben Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts
(wie   Vereine)   für   von   Ihnen   mit   freiem   Dienstvertrag   oder   (echtem)   Werkvertrag
beschäftigte
natürliche Personen und Personengemeinschaften (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) dem Finanzamt folgende Daten mitzuteilen:   Name bzw. Firma der beschäftigten Person Wohn- bzw. Geschäftsanschrift Versicherungsnummer und Geburtsdatum Art und Inhalt der erbrachten Leistung Kalenderjahr der Zahlung   Höhe des Honorars und Umsatzsteuerbetrag Die     Meldung     betrifft     folgende     Leistungen,     sofern     sie     außerhalb     eines     echten
Dienstverhältnisses (gem. § 47 EStG) erbracht werden:
Leistungen  als  Mitglied  des  Aufsichtsrates,  Verwaltungsrates  und  andere  Leistungen  von  mit  der
Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen,  
Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter,   Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz),   Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,   Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,   Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,   Leistungen   als   Funktionär   von   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften,   wenn   die   Tätigkeit   zu
Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt,  
alle sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.        Aufgrund der Anknüpfung an die Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 4 ASVG fallen freie
       Dienstverträge Kunstschaffender nicht unter die Meldepflicht.
Bagatellgrenze
Eine   Mitteilung   kann   unterbleiben,   wenn   das   einer   Person   oder   Personenvereinigung
(Personengemeinschaft)
im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und                                                                                                                                                                                    das
(Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht
mehr als 450 Euro beträgt.
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 25/25 Abzugsteuer für ausländische Vortragende, ReferentInnen, KünstlerInnen etc. Neben  der  neuen  Sozialversicherung  für  freie  Dienstverträge  gab  es  schon  bisher  eine
Abgabe,
die der österreichische Auftraggeber für bestimmte Tätigkeiten                                                                                                                                                                                    von
SteuerausländerInnen   entrichten   muss.   Da   der   österreichische   Auftraggeber   für   diese
Abzugsteuer haftet, und diese Tätigkeiten bei Nichtregierungsorganisationen im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit    häufig    auftreten,    soll    diese    Regelung    hier    gesondert
dargestellt werden:
Der Abzugsteuer gem. § 99 EStG (Einkommensteuergesetz) unterliegen unter anderem :
Die  Einkünfte  (von  SteuerausländerInnen)  aus  in  Österreich  ausgeübter    oder  verwerteter  
Tätigkeit als
SchriftstellerIn  (z.B.  auch  Katalogtexte,  wenn  es  Tätigkeit  als  SchriftstellerIn,  und  nicht
Werbung oder Journalismus ist)
Vortragende/r (z.B. auch Referate, Festreden etc.)
KünstlerIn, ArchitektIn
Mitwirkende/r an Unterhaltungsdarbietungen
auch   die   im   Inland   ausgeübte   (Verwertung   hier   egal)   kaufmännische   oder   technische
Beratung.
Für  diese  Bereiche  ist  grundsätzlich  die  Abzugsteuer  von  20  %  des  Bruttobetrages  (d.  h.
25%  des  ausbezahlten  Betrages,  wobei  auch  Kosten  für  Hotel,  Anreise  etc.  mitzurechnen
sind!)  einzubehalten  und  an  das  Finanzamt  abzuführen.  Der  österreichische  Veranstalter
haftet für diese Steuer.
Wenn nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Ansässigkeitsstaat,
bzw   in   ergänzenden   Steuererlässen   bestimmte   dieser   Tätigkeiten   oder   Leistungen   in
Österreich steuerfrei sind haftet der österreichische Veranstalter grundsätzlich trotzdem, und
er hat dem Finanzamt nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt
sind.
D.h. es ist jeweils zu prüfen, ob eine Tätigkeit entsprechend dem jeweiligen DBA steuerfrei
ist, und ob auch der Nachweis erbracht wird, dass dieses DBA anzuwenden ist.
Nachweis:   Ergibt   sich   durch   das   jeweilige   DBA   ein   Recht   auf   Freistellung   von   der Abzugsteuer, wird nach den Regeln eines BMF-Erlasses (20.12.1985, AÖFV 31/1986 bzw.
div.  Ergänzungen)  eine  amtliche  Ansässigkeitsbescheinigung  von  den  Abgabenbehörden
des Ansässigkeitsstaates als Nachweis notwendig sein. Kann eine solche Bestätigung nicht
vorgelegt  werden,  wird  vom  Finanzministerium  empfohlen,  den  Steuerabzug  vorzunehmen
(für den ja der Veranstalter haftet), der Künstler/ Vortragende etc. hat dann die Möglichkeit
einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen.
Für   folgende   Länder   sind   dafür   bereits   in   Österreich   bei   der   Finanzlandesdirektion
aufliegende Formulare zu verwenden:  
Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande,  Großbritannien, Schweiz, Sowjetunion (bzw.
Nachfolgestaaten)
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 26/26 Keine Abzugsteuer aus Vereinfachungsgründen Ein   besonders   positiver   Punkt   des   Erlasses   zur   Abzugsteuer   vom   15.4.1999   ist   die
Regelung,  dass  bei  Ausländern,  deren  Honorar  so  geringfügig  ist,  dass  sie  im  Fall  der
Einreichung einer inländischen Steuererklärung (=Antragsveranlagung) voraussichtlich keine
Steuer  bezahlen  müssten,  unter  den  angeführten  Voraussetzungen  auf  die  Abzugsteuer
verzichtet
werden kann. Dies betrifft jene Künstler, für die aus                                                                                                                                                               dem
Doppelbesteuerungsabkommen  keine  Befreiung  abgeleitet  werden  kann  und  auf  die
Folgendes zutrifft: Das  Honorar  an  den  ausländischen  Künstler  darf €    440,00  pro  Veranstaltung  und  € 880,00 pro Veranstalter nicht überschreiten, Diese Honorargrenzen gelten im Falle einer Künstlergruppe   (Verein,   freie   Gruppe   etc.)   pro   Person,   also   pro   ausländischem Künstler. Spesenersätze müssen in diese Beträge nicht eingerechnet werden. Hinsichtlich  der  Höhe  der  gesamten inländischen  Einkünfte des  Ausländers  genügt dessen   schriftliche   Erklärung,   dass   €  3.630   (Grenze   der   Steuererklärungspflicht   für
beschränkt   Steuerpflichtige  lt.   §  42   (2)   EstG)  im  Kalenderjahr  nicht  überschritten
werden. Wichtig ist, dass diese Erklärung in Verbindung mit einer Kopie des Reisepasses
und   Angaben   über   Adresse   und   Wohnort   zu   den   Unterlagen   genommen   wird   Bei
Gruppen,  die  als  Personengesellschaft  organisiert  sind,  ist  diese  Erklärung  von  jedem
Gesellschafter  abzugeben.  Bei  Körperschaften  (Verein,  GmbH  etc.)  ist  hingegen  die Erklärung erforderlich,  dass  kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich
erzielt wird. Dies ist unter folgenden Umständen möglich:  
-) Kein Einkommen, da die im Zusammenhang mit dem österreichischem Auftritt anfallenden Ausgaben höher sind als die Einnahmen. -)   Gemeinnützige   Körperschaft   mit   Sitz   im   EU-Gebiet   (wobei   der   Nachweis   der Gemeinnützigkeit unter Umständen problematisch sein kann). -)  Eine  gemeinnützige  Körperschaft  ohne  Sitz  im  EU-Gebiet  müsste  die  gemeinnützige Tätigkeit überwiegend in Österreich entfalten, um in Österreich nicht steuerpflichtig zu
werden. Dies wird in der Praxis nicht vorkommen. (Möglich wäre zB. gemeinnütziger
US-Verein zur Förderung der xy-Kultur in Österreich)
Für   Musiker   und   Musikgruppen,   die   bei Tanzveranstaltungen auftreten,   dürfen   die Vereinfachungen     generell     nicht     in     Anspruch     genommen     werden.     Der     Begriff
Tanzveranstaltungen    ist    auch    auf    die   Veranstaltung    von    Raves,   Clubbings   etc.
anzuwenden.
Die Vereinfachung ist weiters generell nicht anwendbar, wenn der Ausländer eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige Erklärung abgegeben hat. Hier handelt es sich um eine
subjektive Größe, die vom Finanzamt nicht objektiv geprüft werden kann. Diese Regelung
ist  sehr  unbestimmt  und  lässt  der  Finanzverwaltung  relativ  viel  Interpretationsspielraum
offen.
KommEnt - Handbuch für die Förderung entwicklungspolitischer Informationsarbeit Anhang Buchhaltung Seite 27/27 Im folgenden empfehlen wir folgende Vorgangsweise: Ist nach österreichischem Recht (§ 99 EStG) Abzugsteuer einzubehalten ?
Wenn    ja:    Besteht    durch    das    jeweilige    DBA    (Doppelbesteuerungsabkommen)
dennoch Steuerfreiheit in Österreich? Wenn   nicht:   Kann   aufgrund   des   Erlasses   (Vereinfachungsgründe)   der   Abzug unterbleiben ? Wenn nicht: Abzugsteuer abführen!
Wenn Steuerfreiheit: Kann eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden? Der
Steuerabzug  kann  unterbleiben,  wenn  die  Ansässigkeitsbescheinigung  frühestens ein  Jahr  vor  /  bzw.  spätestens  ein  Jahr  nach  dem   Zeitpunkt   der   Tätigkeit (Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietung, Auftritt) von der ausländischen Abgabenbehörde ausgestellt wird. Wenn nicht - Abzugsteuer abführen, und eventuell den Künstler / Vortragenden etc. selbst  auf  die  Möglichkeit  der  Rückerstattung  hinweisen  (diese  Möglichkeit  hat  nur
der Ausländer selbst)
Bei Ansässigkeitsbescheinigung: dokumentieren, warum keine Abzugsteuer abgeführt wurde
(z.B.: steuerfrei gem.  Art. .... DBA X-land)
Da die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen oft schwierig zu interpretieren sind, wird in
Zweifelsfragen    jedenfalls    die    Beiziehung    von    Experten    (z.B.    Wirtschaftstreuhänder)
empfohlen.